kulturgutschutz deutschland

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Monaco

Vertragsstaat seit
25.08.2017
Zuletzt aktualisiert
18.11.2019

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Kurzüberblick

Die Bewertung erfolgt anhand der Rechtsgrundlagen, wie sie staatlicherseits abrufbar sind, und den staatlichen, online verfügbaren Informationen (vgl. Verlinkungen).

Nationale Rechtsgrundlagen

Gesetz Nr. 1.446 vom 12.06.2017 in Bezug auf die Erhaltung des nationalen Erbes, Veröffentlicht im Journal de Monaco vom 23. Juni 2017 (Loi n. 1.446 du 12/06/2017 relative à la préservation du patrimoine national, Journal de Monaco du 23 juin 2017)

Gesetz Nr. 1.277 vom 22.12.2003 zu Ausstellungen von Kulturgütern (Loi n. 1.277 du 22/12/2003 relative aux expositions de biens culturels)

Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Nach Art. 10 des Gesetzes Nr. 1.446 umfasst bewegliches Kulturgut, solches Gut, unabhängig davon ob es religiöser oder säkularer Natur ist, das von Bedeutung ist für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft und das zu den folgenden Kategorien gehört

a) seltene Sammlungen und Exemplare der Zoologie, Botanik, Mineralogie und Anatomie, Gegenstände von paläontologischem Interesse;

b) Güter die die Geschichte betreffen ebenso wie das Leben nationaler oder ansässiger Herrscher, Denker, Gelehrter und Künstler und Ereignisse von nationaler Bedeutung;

c) das Produkt archäologischer Ausgrabungen aller Art und archäologischer Funde;

d) Elemente der Zerstückelung von künstlerischen oder historischen Denkmälern und archäologischen Stätten;

e) antike Gegenstände, die älter als 100 Jahre sind, wie Inschriften, Münzen und gravierte Siegel;

f) ethnologisches Material;

g) Güter von künstlerischem Interesse wie:

- Gemälde, Gemälde und Zeichnungen, die vollständig von Hand auf jeglichem Träger und in jeglichem Material hergestellt wurden (ausgenommen von Hand dekorierte gewerbliche Muster und Erzeugnisse);

- Originalproduktionen von Statuen und Skulpturen in allen Fächern;

- Originalstiche, -drucke und -lithographien;

- Originale künstlerische Versammlungen und Montagen auf jeglichem Träger und in jeglichem Material;

- digitale Kreationen;

h) seltene und unabänderliche Manuskripte, alte Bücher, Dokumente und Veröffentlichungen von besonderem Interesse (historisch, künstlerisch, wissenschaftlich, literarisch oder ähnlich), die einzeln oder in Sammlungen aufbewahrt werden;

i) Briefmarken, Steuermarken und dergleichen, allein oder in Sammlungen;

j) - Archive, einschließlich Ton-, Foto-, Fernseh- und Filmarchive;

k) Innenausstattung, die älter als 100 Jahre ist und Musikinstrumente.

Besonders geschützt als "nationales bewegliches Kulturerbe" sind nach Art. 12 und 13 Objekte

  • der Inventare des Staates, die Gemeinden, der öffentlichen Einrichtungen und der priv. Gesellschaften, an denen der Staat Anteile hält, sowie der Stiftungen und der Vereine, die öffentliche Zuwendungen erhalten (Art. 11).

  • nach Einholung der Stellungnahme des Rates für Kulturerbe (Conseil du Patrimoine) können diese Objekte als "Nationaler Schatz" in den Inventaren des beweglichen kulturellen Eigentums bezeichnet werden, wenn es sich um emblematische und repräsentative Werke eines Teils der Geschichte Monacos handelt (Art. 13).

Ausfuhrverbote

Nach Art. 14 des Gesetz Nr. 1.446 bedarf die Ausfuhr von nationalem beweglichen Kulturgut einer Genehmigung des Ministre d'État nach vorheriger Wertung des Conseil du Patrimoine.

Bei der Einfuhr von fremdem Kulturgut unterliegt dieses für die Dauer seines Aufenthaltes in Monaco einem freien Geleit gem. des Gesetz Nr. 1.277.

Sanktionen

Keine Informationen hierzu.

Weitere Informationen

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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