kulturgutschutz deutschland

Montenegro

Vertragsstaat seit
26.04.2007
Zuletzt aktualisiert
08.03.2022

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Kurzüberblick

Die Bewertung erfolgt anhand der der UNESCO vorliegenden Rechtsgrundlagen. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten Montenegros geprüft wurde.

Achtung: Einzelne Objektkategorien der Kulturgüter dieses Staates sind von dem Internationalen Museumsrat ICOM in den sog. Roten Listen des besonders gefährdeten kulturellen Erbes aufgenommen: besonders gefährdetes Kulturgut aus Südosteuropa.

Nationale Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz des kulturellen Eigentums (Protection of cultural property Act) vom 27 Juli 2010

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Kulturgutbegriff

Kulturelles Eigentum ist der umfassende Begriff, der sich gem. Art. 2 auf alles bewegliche, unbewegliche oder immaterielle Eigentum bezieht, das von dauerhafter historischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, archäologischer, architektonischer, anthropologischer, technischer oder sozialer Signifikanz ist.  Die näheren Begrifflichkeiten des Kulturgutschutzes werden in Art. 11 definiert. Nach Art. 11 Abs. 1 gilt als Antike jedes bewegliches Objekt, das älter als 75 Jahre ist. Als Kunstobjekt gilt jedes Stück der visuellen oder angewandten Künste nach Art. 11 Abs. 21.

Der Handel mit Antiken und Kunstobjekten bedarf u.a. nach Art. 51 eines schriftlichen Vertrages und der Meldung an die Aufsichtsbehörde. 

Ob für Antiken und Kunstobjekte eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, richtet sich nach den Altersgrenzen in Art. 54.

Ausfuhrverbote

Nach Art. 52 Abs. 1 darf kulturelles Eigentum nicht dauerhaft ausgeführt werden, es sei denn für den Austausch nach Art. 42 Abs. 2. Die temporäre Ausfuhr ist gem. Art. 52 Abs. 2 erlaubt für Ausstellungen, Expertisen oder zur Einrichtung von technischen Schutzmaßnahmen. Eine dauerhafte oder temporäre Ausfuhrgenehmigung ist gem. Art. 54 erforderlich bei:

  • Archäologischem Material, das älter als 100 Jahre ist,
  • Zeichnungen, Malereien, Wasserfarben, Gouache, Pastellen, Mosaiken, handgraviertem auf jedem Material,
  • Original Kunstgrafik, Drucke, Seriegraphien, Litographien mit den dazugehörigen Fliesen und Platten,
  • Original Skulpturen und Plastiken und ihre Replik-Modelle,
  • Fotografien und Filme mit den Negativen,
  • Wiegendrucke und Manuskripte, Pläne und Musikbibliotheken,
  • Bücher und Publikationen, die älter als 100 Jahre sind,
  • Gedruckte Landkarten oder andere Pläne, die älter als 100 Jahre sind,
  • Archivmaterial und Teile davon, die älter als 50 Jahre sind,
  • Botanische, zoologische, anatomische Sammlungen, Mineraliensammlungen und Teile davon,
  • Sammlungen und Objekte von historischer, paleonthologischer, ethnologischer oder numismatischer Signifikanz,
  • Transportmittel von über 75 Jahren
  • sowie alle anderen Objekte, die älter als 75 Jahre sind.

Sanktionen

Die Straftatbestände sind in Art. 134 ff geregelt.

Weitere Informationen

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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