kulturgutschutz deutschland

Niederlande

Vertragsstaat seit
17.07.2009
Zuletzt aktualisiert
03.07.2019

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Nationale Rechtsgrundlagen

Heritage Act of 5 December 2015, (in Kraft getreten am 1 Juli 2016); ind diesem Gesetz ist u.a. erfasst: 1984 Cultural Heritage Preservation Act, Europäische Gesetzgebung (Council Regulation 116/2009, Directive 2014/60/EU) und die UNESCO-Konventionen von 1970 und 1954 und ihre Protokolle.

EU-Vorschriften
Die Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Europäischen Zollgebiet wird durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt. Die Ausfuhr in den Binnenmarkt unterliegt allerdings den nationalen Regelungen, die evtl. bzgl. der Wert- und Altersgrenzen der geschützten Objektkategorien von der Verordnung abweichen (Übersicht hierzu).

Weitere Informationen zur Rechtslage können über die EUR-Lex Datenbank abgefragt werden. Eine spezielle Datenbank für die kulturgutschutzrelevanten Regelungen hält die EU ebenfalls vor. Zudem stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

  • Neben dem generellen gesetzlichen Schutz der öffentlichen oder aus öffentlicher Hand finanzierten Sammlungen in Museen Büchereien und Archiven und der kirchlichen Sammlungen
  • sind Kulturgüter in den Niederlanden dann spezifisch geschützt, wenn der Kulturminister einzelne Objekte oder Sammlungen im Wesentlichen in privater Hand oder kirchliche Sammlungen als Kulturgut deklariert, sofern sie nichtwegzudenken (indispensable), unabdingbar (irreplacable) und von außerordentlicher Magnifizenz (outstanding magnificence) für das niederländische kulturelle Erbe gelten.

Das niederländische Büro für kulturelles Erbe stellt eine Datenbank der gesetzlich geschützten Kulturgüter bereit.
Die Liste umfasst zur Zeit 31 Sammlungen und 149 Einzelobjekte.

Ausfuhrverbote

Für die gesetzlich geschützten Kulturgüter in öffentlicher oder öffentlich finanzierter Hand bedarf die endgültige Ausfuhr einer Genehmigung des Eigentümers oder Besitzers.
Für die spezifisch deklarierten Kulturgüter ist lediglich die zeitweilige Ausfuhr zu Ausstellungs- oder Restaurationszwecken mit Genehmigung des Kulturministers möglich.

Sanktionen

Die widerrechtliche Entfernung von Kulturgütern fällt unter den Straftatbestand der Wirtschaftskriminalität nach Art. 1 des 1977 Sanctions Act.

Exportverantwortliche Stellen

Die Autorisierung einer Ausfuhr erfolgt in den Niederlanden durch das Inspektorat für kulturelles Eigentum, der Zoll verwaltet die Ausfuhrgenehmigungen mit dem Zentralen Institut für Import und Export. Der Zoll kontrolliert die Ausfuhr in Drittstaaten.

Cultural Heritage Inspectorate/ Erfgoedinspectie
Postfach P.O. Box 16478
2500 BL Den Haag
NL
Kontakt
Telefon: + 31 70 412 4012
Customs- Central Licensing Institute / Belastingdienst/Douane Groningen/Team CDIU
Postfach P.O. Box 30 003
9700 RD Groningen
NL
Kontakt
Telefon: + 31 88 151 21 22

Verfahren

Dauer
Zwei bis drei Wochen, maximal sechs Wochen falls weitere Dokumentationen angefordert werden müssen.
Kosten
kostenlos

Formulare

Das niederländische Model entspricht der EU Verordnung 116/2009.

Weitere Informationen

Kurze Information zur Notwendigkeit einer Ausfuhrgenehmigung sind in englischer Sprache hier erhältlich.

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

Diese Webseite verwendet Cookies

Wir verwenden Cookies, um die Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können. Mit Klick auf "Erlauben" erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Sollten Sie Cookies nicht akzeptieren, können Sie über "Ablehnen" der Verwendung von Cookies widersprechen.

Detaillierte Informationen über den Einsatz von Cookies auf dieser Webseite erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

OK