Der Kulturgutbegriff in Cultural Heritage Act 1978 ist weit gefasst im Interesse der Bewahrung und Erforschung des kulturellen Erbes und wird in Bezug auf bewegliche Kulturgüter, die staatliches Eigentum sind, unter § 12 konkretisiert.
In Bezug auf Kulturgut, dessen Ausfuhr verboten ist, hatte § 23 des Cultural Heritage Act alter Fassung Kategorien aufgeführt, die nunmehr in geänderter Form in Section 2 der Regelungen zum Import und Export kultureller Objekte (Regulations on the import and export of cultural objects) aufgeführt werden:
a) Materialien, unabhängig vom Alter:
- die für die norwegische Kunst, Kultur und Geschichte von besonderer Bedeutung sind,
- die von besonderer Wertigkeit in Bezug auf Aktivitäten und Ereignisse von nationaler Bedeutung sind,
- die sich auf das Leben prominenter oder wichtiger Personen beziehen. Dies gilt nicht für Gegenstände, die eine prominente oder wichtige Person persönlich aus Norwegen ausführt, es sei denn, die Ausfuhr ist nach anderen Bestimmungen dieser Vorschriften untersagt.
b) Samische Materialien aus der Zeit vor 1970. Für Texte und Karten, die vor 1930 in Samisch gedruckt wurden. Für alle samischen Archivmaterialien ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Diese Kategorie umfasst keine Gegenstände, die ihrem Hersteller gehören.
c) Gemälde, Zeichnungen, Skulpturen, Originaldrucke und Lithografien, sonstige Bildkunst, Kunsthandwerk und Prototypen von Designprodukten, die älter als 50 Jahre sind. Diese Kategorie umfasst keine Gegenstände, die ihrem Hersteller gehören.
d) Ton-, Foto- und Kinomaterialien aus der Zeit vor 1950.
e) Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Artillerie und Fahrzeuge oder Teile und Zubehör, die vor 1950 hergestellt wurden, und Boote oder Teile davon, die älter als 50 Jahre sind.
f) Bauwerke aller Art und Teile davon, künstlerische und historische Denkmäler, Archivalien, Briefe, Manuskripte, Siegel, Volkskunst- und Kunsthandwerksgegenstände, Möbel und andere Haushaltsgegenstände, Kostüme, Handwaffen, Musikinstrumente und andere künstlerische, kulturelle Gegenstände oder biographisches Interesse aus der Zeit vor 1900.
g) ethnographische Materialien von vor 1900.
h) Texte und Karten, die vor 1850 in Norwegen oder vor 1650 woanders gedruckt wurden.
i) Norwegische Münzen aus der Zeit vor 1537, sowie jüngere norwegische Münzen, Banknoten, Medaillen und Dekorationen von nationaler Bedeutung entsprechend dem Anhang der Regelungen.
j) Briefmarken lediglich, sofern sie Bestandteil anderer Kategorien sind.
k) Produkte archäologischer Ausgrabungen oder archäologische Funde. Denkmäler und Stätten des kulturellen Erbes.
AUSNAHMEN: Die in Abschnitt 2 Buchstabe a) bis j) beschriebenen Kategorien umfassen nicht (!)
- persönlichen Gegenstände, also solche wie beispielsweise Schmuck, Trachten usw. aus der Zeit nach 1800
§ 23 Cultural Heritage Act 1978 verbietet (i.V.m. Section 2 der Regelungen zum Import und Export kultureller Objekte) die Ausfuhr von Kulturgütern von großer Bedeutung für Konservierung, Erforschung und Kommunikation des kulturellen Erbes aus Norwegen ohne schriftliche Genehmigung. Konkretisiert werden diese Güter nach Section 2 der Regelungen zum Import und Export kultureller Objekte, vgl. oben "Kulturgutbegriff".
Die Genehmigungspflicht umfasst auch Leihgaben für Ausstellungen im Ausland sowie andere zeitlich begrenzte Ausfuhren.
§ 23a regelt zudem ein Einfuhrverbot aus fremden Staaten illegal ausgeführter Kulturgüter.