kulturgutschutz deutschland

Norwegen

Vertragsstaat seit
16.02.2007
Zuletzt aktualisiert
10.09.2019

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Nationale Rechtsgrundlagen

Kulturgutschutzgesetz 1978 mit Änderungen bis 2000 (Cultural Heritage Act 1978), sowie die Gesetzesänderungen in § 23 nach dem 3. März 2000, die bislang in englischer Sprache lediglich in einer nicht offiziellen Übersetzung des Artikels 23 vorliegen. (Mit der aktuellen Fassung wurden die Kategorien von Kulturgut, für das ein Ausfuhrverbot besteht, aus dem Gesetzestext in den Verordnungstext übernommen, um hier dem zukünftigen Schutzbedarf entsprechend eine dynamische Regelung zu haben.)

Am 1.1.2007 sind die Regelungen zum Import und Export kultureller Objekte (Regulations on the import and export of cultural objects) in Kraft getreten auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 23 Cultural Heritage Act.

Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Kulturgutbegriff

Der Kulturgutbegriff in Cultural Heritage Act 1978 ist weit gefasst im Interesse der Bewahrung und Erforschung des kulturellen Erbes und wird in Bezug auf bewegliche Kulturgüter, die staatliches Eigentum sind, unter § 12 konkretisiert.

In Bezug auf Kulturgut, dessen Ausfuhr verboten ist, hatte § 23 des Cultural Heritage Act alter Fassung Kategorien aufgeführt, die nunmehr in geänderter Form in Section 2 der Regelungen zum Import und Export kultureller Objekte (Regulations on the import and export of cultural objects) aufgeführt werden:

a) Materialien, unabhängig vom Alter:

  • die für die norwegische Kunst, Kultur und Geschichte von besonderer Bedeutung sind,
  • die von besonderer Wertigkeit in Bezug auf Aktivitäten und Ereignisse von nationaler Bedeutung sind,
  • die sich auf das Leben prominenter oder wichtiger Personen beziehen. Dies gilt nicht für Gegenstände, die eine prominente oder wichtige Person persönlich aus Norwegen ausführt, es sei denn, die Ausfuhr ist nach anderen Bestimmungen dieser Vorschriften untersagt.

b) Samische Materialien aus der Zeit vor 1970. Für Texte und Karten, die vor 1930 in Samisch gedruckt wurden. Für alle samischen Archivmaterialien ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Diese Kategorie umfasst keine Gegenstände, die ihrem Hersteller gehören.

c) Gemälde, Zeichnungen, Skulpturen, Originaldrucke und Lithografien, sonstige Bildkunst, Kunsthandwerk und Prototypen von Designprodukten, die älter als 50 Jahre sind. Diese Kategorie umfasst keine Gegenstände, die ihrem Hersteller gehören.

d) Ton-, Foto- und Kinomaterialien aus der Zeit vor 1950.

e) Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Artillerie und Fahrzeuge oder Teile und Zubehör, die vor 1950 hergestellt wurden, und Boote oder Teile davon, die älter als 50 Jahre sind.

f) Bauwerke aller Art und Teile davon, künstlerische und historische Denkmäler, Archivalien, Briefe, Manuskripte, Siegel, Volkskunst- und Kunsthandwerksgegenstände, Möbel und andere Haushaltsgegenstände, Kostüme, Handwaffen, Musikinstrumente und andere künstlerische, kulturelle Gegenstände oder biographisches Interesse aus der Zeit vor 1900.

g) ethnographische Materialien von vor 1900.

h) Texte und Karten, die vor 1850 in Norwegen oder vor 1650 woanders gedruckt wurden.

i) Norwegische Münzen aus der Zeit vor 1537, sowie jüngere norwegische Münzen, Banknoten, Medaillen und Dekorationen von nationaler Bedeutung entsprechend dem Anhang der Regelungen.

j) Briefmarken lediglich, sofern sie Bestandteil anderer Kategorien sind.

k) Produkte archäologischer Ausgrabungen oder archäologische Funde. Denkmäler und Stätten des kulturellen Erbes.

AUSNAHMEN: Die in Abschnitt 2 Buchstabe a) bis j) beschriebenen Kategorien umfassen nicht (!)

  • persönlichen Gegenstände, also solche wie beispielsweise Schmuck, Trachten usw. aus der Zeit nach 1800
  • Kulturgüter gemäß Abschnitt 2 Buchstabe e),

    • die während Auslandsaufenthalten verwendet werden sollen und innerhalb eines Jahres zurückgeholt werden, oder
    • die im Ausland repariert und restauriert werden sollen und innerhalb von drei Jahren nach Norwegen zurückgebracht werden sollen.

Ausfuhrverbote

§ 23 Cultural Heritage Act 1978 verbietet (i.V.m. Section 2 der Regelungen zum Import und Export kultureller Objekte) die Ausfuhr von Kulturgütern von großer Bedeutung für Konservierung, Erforschung und Kommunikation des kulturellen Erbes aus Norwegen ohne schriftliche Genehmigung. Konkretisiert werden diese Güter nach Section 2 der Regelungen zum Import und Export kultureller Objekte, vgl. oben "Kulturgutbegriff".

Die Genehmigungspflicht umfasst auch Leihgaben für Ausstellungen im Ausland sowie andere zeitlich begrenzte Ausfuhren.

§ 23a regelt zudem ein Einfuhrverbot aus fremden Staaten illegal ausgeführter Kulturgüter.

Sanktionen

Straftatbestände sind in § 27 Cultural Heritage Act 1978 geregelt. Der Verstoß gegen das Ausfuhrverbot wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet, in besonders schwerem Fall mit bis zu zwei Jahren. Das gleiche Strafmaß greift für Beihilfe und den Versuch der entsprechenden Zuwiderhandlung.

Exportverantwortliche Stellen

Der norwegische Kulturrat ist für verschiedene Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Kunst- und Kulturgütern zuständig. Der Antrag auf Ausfuhrgenehmigung ist bei der zuständigen fachlichen Stelle zu stellen (Übersicht über die norwegischen Kultureinrichtungen in englischer Sprache).

Norsk kulturråd (Art Council Norway / Norwegischer Kulturrat)
Mølleparken  2
0459 Oslo
Norwegen
Kontakt
Telefon: (+47) 21 04 58 00

Verfahren

Das Antragsverfahren richtet sich nach Section 4 der Regelungen zum Import und Export kultureller Objekte.

Der Antrag wird dem Organ mit Entscheidungsbefugnis gemäß Section 6 der Regelungen zum Import und Export kultureller Objekte mit hinreichendem Vorlauf vor dem vorgesehenen Ausfuhrtermin übermittelt. Hat der Antragsteller Zweifel, an wen der Antrag zu richten ist, kann er ihn an den Arts Council Norway stellen, der ihn entsprechend weiterleitet.

Das Verfahren richtet sich nach Section 6 der Regelungen zum Import und Export kultureller Objekte, was das Widerspruchsverfahren gegen eine ablehnende Entscheidung umfasst.

Dauer
nicht bekannt
Kosten
nicht bekannt

Formulare

Das Formular liegt in englischer Sprache vor und entspricht den Vorgaben in Section 3 der Regelungen zum Import und Export kultureller Objekte

Weitere Informationen

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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