kulturgutschutz deutschland

Österreich

Vertragsstaat seit
15.07.2015
Zuletzt aktualisiert
13.12.2018

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Nationale Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen des österreichischen Kulturgut- und Denkmalschutzes finden Sie zentral auf den Webseiten des Bundesdenkmalamtes.

Bestimmung über die Ausfuhr von Kulturgütern trifft insbesondere Abschnitt 3 (§§ 16 ff.) des Denkmalschutzgesetzes.

In Österreich dient das Denkmalschutzgesetz (BGBI. Nr. 533/23) dem Schutz von Kulturgut. Neben einem Zerstörungs- und Veränderungsverbot beinhaltet es das für bestimmte bewegliche Kulturgüter relevante Ausfuhrverbot. Aufgrund der Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union (EU) sind bei einer Ausfuhr von Kulturgut aus der EU zusätzlich europarechtliche Bestimmungen zu beachten. Die Kontrolle der Bewilligungen bei einer Ausfuhr aus der EU wird vom Zoll wahrgenommen. Die mit 1. Januar 2000 in Kraft getretene Novelle (BGBI. Nr. 170/1999) integrierte unter anderem das Ausfuhrverbotsgesetz.

Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetz vom 25.9.1923 BGBl. Nr. 533/23 (DMSG), in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013

Bundesgesetz über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG), BGBl. I Nr. 19/2016

Englische Übersetzung: https://bda.gv.at/de/english/

Federal Act on the Protection of Monuments Due to Their Historic, Artistic or Other Cultural Significance (Monument Protection Act – MPA)

EU-Vorschriften
Die Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Europäischen Zollgebiet wird durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt. Die Ausfuhr in den Binnenmarkt unterliegt allerdings den nationalen Regelungen, die evtl. bzgl. der Wert- und Altersgrenzen der geschützten Objektkategorien von der Verordnung abweichen (Übersicht hierzu).

Weitere Informationen zur Rechtslage können über die  EUR-Lex Datenbank abgefragt werden. Eine spezielle Datenbank für die kulturgutschutzrelevanten Regelungen hält die EU ebenfalls vor. Zudem stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Kulturgut bedarf einer Ausfuhrgenehmigung in folgenden Fällen:

Archäologische Gegenstände, die älter als 100 Jahre und von archäologischer bzw. wissenschaftlicher Bedeutung sind.

Kulturgüter, die integrierende Teile von Denkmälern von künstlerischer und geschichtlicher Bedeutung bzw. von religiösen Denkmalen und älter als 100 Jahre sind.

Bilder und Gemälde, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören, mit einem Wert über 150.000.- Euro.

Aquarelle, Gouachen und Pastelle, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören, mit einem Wert über 30.000.- Euro.

Mosaike und Zeichnungen, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören, mit einem Wert über 15.000.- Euro.

Radierungen, Stiche, Serigrafien und Lithographien, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören, mit einem Wert über 15.000.- Euro.

Bildhauerkunst und Kopien, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören, mit einem Wert über 50.000.- Euro.

Fotografien, Filme und Negative, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören, mit einem Wert über 15.000.- Euro.

Inkunabeln und Handschriften (einschließlich Landkarten und Partituren), die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören. Diese sind generell bewilligungspflichtig, ohne Wertgrenze.

Bücher, die älter sind als 100 Jahre und als Einzelstück bzw. Sammlung einen Wert von 50.000.- Euro übersteigen.

Gedruckte Landkarten über 200 Jahre und einem Wert von über 15.000.- Euro.

Archive und Archivalien über 50 Jahre, ohne Wertgrenze.

Zoologische, botanische oder anatomische Einzelexemplare oder Sammlungen von historischer, paläontologischer, ethnografischer bzw. numismatischer Bedeutung und einem Wert über 50.000.- Euro.

Verkehrsmittel über 75 Jahre und einem Wert über 50.000.- Euro.

Sowie folgende Antiquitäten, wenn sie älter als 50 Jahre sind:
Spielzeug und Spiele, Gegenstände aus Glas, Goldschmiedearbeiten, Möbel und Einrichtungsgegenstände, optische, fotografische und kinematografische Instrumente, Musikinstrumente, Uhrmacherwaren, Holzwaren, keramische Waren, Tapisserien, Teppiche, Tapeten und Waffen.

Sowie alle Werke von Künstlern, die länger als 20 Jahre tot sind.

Für alle anderen Gegenstände gelten die Wertgrenzen der Warengruppen (siehe Verordnung BGBl. II Nr. 484/1999).

Ausfuhrverbote

Die Ausfuhr von Kulturgütern ist im Allgemeinen bewilligungspflichtig – ohne solch eine Bewilligung besteht ein Ausfuhrverbot, welches auch ohne Kenntnis des Eigentümers wirkt und von den Zollbehörden wahrzunehmen ist. Nach dem Denkmalschutzgesetz muss für Objekte die Bewilligungen zur Ausfuhr von Kulturgut eingeholt werden, die

- unter Denkmalschutz stehen
- aufgrund ihres Alters und Wertes bewilligungspflichtig sind, wie aus der Verordnung BGBL II 484/1999 hervorgeht
- Archivalien (Zuständigkeit liegt beim Österreichischen Staatsarchiv)

Für manche Kategorien (unabhängig von Schätzwert/Versicherungswert) muss eine Ausfuhrgenehmigung eingeholt werden. Dies sind:
a) sämtliche archäologische Objekte
b) für alle Objekte, die unter Denkmalschutz stehen bzw. in Verbindung mit denkmalgeschützten Gebäuden / Einrichtungen / Sammlungen stehen.
c) sämtliche Autographen
Für alle anderen Gegenstände gelten die Wertgrenzen der Warengruppen (siehe Verordnung BGBl. II Nr. 484/1999).
Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass für Objekte aus anderen Kategorien keine Genehmigungspflicht besteht. Die genauen Bestimmungen sind in der Verordnung BGBL II 484/1999 zu ersehen, die sich inhaltlich an die Verordnung (EG) 116/2009 anlehnt.

Achtung: Ausfuhrbestätigungen gemäß Denkmalschutzgesetz sind 5 Jahre gültig. Befristete Bescheide gemäß Denkmalschutzgesetz können für maximal 5 Jahre ausgestellt werden, ebenso Genehmigungen zur vorübergehenden Ausfuhr gemäß Verordnung (EG) 116/2009 für Drittländer. Die endgültigen Genehmigungen für Drittländer sind allerdings nur ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig.

Sanktionen

Im Falle eines Verstoßes gegen das Ausfuhrverbot sieht das Denkmalschutzgesetz verwaltungsrechtliche Sanktionen vor.

- Beschlagnahme durch den Zoll, auf Antrag des Bundesdenkmalamtes durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
- Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung auf eigene Kosten
• Wertersatzstrafen (§ 37) und verfallende Kautionen (§ 22 Abs. 2)
• Eingreifen des Bundes; Anheimfall von Kulturgut (§ 34)
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (Bgbl Nr 170/1999, § 37) bei nicht Wiederherstellung

- Zu prüfen ist auch das Schicksal des Kulturguts in Österreich bevor es, trotz Verbots, ausgeführt wurde:
• Wurde das Kulturgut (in Österreich) mit Bereicherungsvorsatz weggenommen, ist auch der Tatbestand des Diebstahls erfüllt (§ 127 StGB), welcher mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen ist.
• Da wohl auch die Qualifikation von § 128 Abs. 1 Z 3 StGB erfüllt wäre (Diebstahl einer „Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet“, beispielsweise in einem Museum, erhöht sich die angedrohte Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Wenn das Kulturgut den Wert von € 300.000 übersteigt, ist die angedrohte Freiheitsstrafe ein bis zehn Jahre. Geldstrafen kommen in diesen Fällen keine mehr in Betracht.
• Wer in Österreich an einem Kulturgut eine Veruntreuung begeht (sich ein Gut, das ihm anvertraut wurde, mit Bereicherungsvorsatz zueignet) ist gemäß § 133 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, bzw. wenn das Gut einen Wert von € 5000 übersteigt mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren; bei einem Wert von mehr als € 300.000 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren – auch hier sind daher reine Geldstrafe nicht mehr vorgesehen.

Exportverantwortliche Stellen

Die Bewilligungen zur Ausfuhr von Kulturgut sind beim Bundesdenkmalamt (Abteilung für bewegliche Denkmale - Internationaler Kulturgütertransfer) zu beantragen. Für Archivalien, zum Beispiel Schriftstücke mit politischem beziehungsweise militärischem, wirtschaftlichem und administrativem Inhalt (Urkunden, Akten, Rechnungen oder ähnliches) ist das Österreichische Staatsarchiv zuständig.

Soweit die Zuständigkeit des Bundesdenkmalamtes gegeben ist, können Ausfuhranträge entweder in der Ausfuhrabteilung oder den Landeskonservatoraten eingereicht werden. Ausfuhranträge können aber auch in den Bundesländerabteilungen Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg eingereicht werden.

Abteilung für bewegliche Denkmale – Internationaler Kulturgütertransfer oder in der Amtskanzlei im Bundesdenkmalamt
Hofburg, Säulenstiege
1010 Wien
Kontakt
Telefon: 00 43 1 53 415 – 0
Österreichisches Staatsarchiv
Wien
Kontakt
Telefon: Tel: 00 43 (0)1 79540-100

Verfahren

Anträge können persönlich während des Parteienverkehrs oder schriftlich per Post, Fax oder E-Mail eingereicht werden.
Achtung: Ausfuhrbestätigungen gemäß Denkmalschutzgesetz sind 5 Jahre gültig. Befristete Bescheide gemäß Denkmalschutzgesetz können für maximal 5 Jahre ausgestellt werden, ebenso Genehmigungen zur vorübergehenden Ausfuhr gemäß Verordnung (EG) 116/2009 für Drittländer. Die endgültigen Genehmigungen für Drittländer sind allerdings nur ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig.

Dauer: Abhängig von der Anzahl der zu prüfenden Gegenstände und der Provenienz als auch der künstlerischen, geschichtlichen und kulturellen Bedeutung der Objekte dauert eine Bearbeitung ca. 1 – 4 Wochen. In Einzelfällen muss mit längeren Bearbeitungszeiten von bis zu max. 6 Monaten gerechnet werden.

Kosten
gebürenfrei

Formulare

Das UNESCO-WCO Model Export Certificate for Cultural Objects wird nicht verwendet.

Innerhalb der EU wird das Formular „Ansuchen um eine Bewilligung und/oder Bestätigung“ gemäß § 17 und 18 Denkmalschutzgesetz und das Formular „Ansuchen um eine befristete Bewilligung“ gemäß § 22 Abs. 1 oder 5 Denkmalschutzgesetz verwendet.
Für Ausfuhr außerhalb der EU werden die hochformatigen Formularsätze mit der Bezeichnung „Europäische Gemeinschaften – Kulturgüter“.
Anträge zur Ausfuhr in den EU-Binnenmarkt verwendet.

Diese können hier über (Bundesdenkmalamt) bzw. hier (Staatsarchiv) abrufen.

Alle Formulare (siehe Beilage) können auf Wunsch per Post zugesandt werden.

Für Staaten außerhalb der EU sind Antragsformulare für befristete bzw. endgültige Ausfuhren derzeit nur in der Ausfuhrabteilung des Bundesdenkmalamtes und in den Landeskonservatoraten erhältlich.

Weitere Informationen

Auf der Internetseiten des Bundesdenkmalamtes erhalten Sie umfangreiche Informationen, Dokumente und Formulare zum Thema Kulturgutschutz und Ausfuhrbestimmungen. Ferner finden Sie dort weitere Kontaktadressen.

Informationsmaterial ist in den Präventionsstellen der Polizei, am Flughafen Wien Schwechat, im Bundesdenkmalamt Informationen sind über das „Competence Center“ und bei den Servicestellen des Zolls erhältlich.
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Sonstiges Informationsmaterial:

Folder: Kultur unter Schutz

Ethik-Kodex für den Kunsthandel

Folder: Die Kultur der Prävention

Checkliste zur Beschreibung von Kulturgut

Informationen für den Handel über die Wirtschaftskammer Österreich

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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