kulturgutschutz deutschland

Polen

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Zuletzt aktualisiert
09.04.2019

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Nationale Rechtsgrundlagen

Gesetz vom 23. Juli 2003 über den Denkmalschutz und die Denkmalpflege (Dz. U. [Gesetzblatt] 2014, Pos. 1446, mit späteren Änderungen) - DSchG (englisch). Aber: Die englische Fassung enthält nicht Änderungen die nach dem 21. Oktober 2010 erfolgt sind.

Ausführungsrechtsakt zu diesem Gesetz: Verordnung des Ministers für Kultur und Nationalerbe vom 18. April 2011 über die Verbringung von Denkmälern ins Ausland (Dz. U. Nr. 89, Pos. 510)

Gesetz vom 14. Juli 1983 über das  nationale  Archivgut  und  die Archive (Dz. U. 2015, 1446 mit späteren Änderungen) - ArchG (englisch)

EU-Vorschriften
Die Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Europäischen Zollgebiet wird durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt. Die Ausfuhr in den Binnenmarkt unterliegt allerdings den nationalen Regelungen, die evtl. bzgl. der Wert- und Altersgrenzen der geschützten Objektkategorien von der Verordnung abweichen (Übersicht hierzu).

Weitere Informationen zur Rechtslage können über die  EUR-Lex Datenbank abgefragt werden. Eine spezielle Datenbank für die kulturgutschutzrelevanten Regelungen hält die EU ebenfalls vor. Zudem stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Geschützt werden Gegenstände, die gleichzeitig
1) die materielle Definition eines Denkmals gemäß Art. 3 Punkt I des DSchG erfüllen sowie
2) im Hinblick auf Alter und finanziellen Wert eine bestimmte Schwelle überschreiten.

Die Schwellenwerte werden für die einzelnen künstlerischen (kunstgewerblichen) Bereiche - Malerei, Skulptur, Grafik usw. - gesondert festgelegt. Der Sachkatalog der Gegenstände, die dem Schutz vor einer Verbringung ins Ausland unterliegen, hat einen offenen Charakter. Das Gesetz listet 14 Gruppen von Gegenständen und die Kategorie „Sonstige" auf.

In den die Ausfuhr betreffenden Bestimmungen werden folgende Kategorien von Gegenständen direkt erwähnt:

archäologische Denkmäler, architektonische und innen-architektonische Elemente, Gemälde, Mosaiken, Grafiken und Plakate, Skulpturen und Statuen, Fotografien, Filme und Negative, Handschriften, Bücher, Landkarten, Partituren, Sammlungen und Gegenstände aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen, Sammlungen von historischer, paläontologischer, ethnographischer und numismatischer Bedeutung sowie Fahrzeuge.

Ausfuhrverbote

Absolutes Ausfuhrverbot: Ein vollständiges Verbot einer dauerhaften Verbringung ins Ausland gilt für Denkmäler:

  • die im Denkmalregister eingetragen sind;
  • die Bestandteile öffentlicher Sammlungen sind, welche sich im Eigentum der Staatskasse, der Gebietskörperschaften und anderer Organisationseinheiten befinden, die dem öffentlichen Finanzsektor zugerechnet werden;
  • die sich in den Inventaren von Museen oder im nationalen Bibliotheksbestand befinden (siehe Art. 51 Abs. 4 des DschG).

Genereller Genehmigungsvorbehalt: Im Übrigen ist für Kulturgut, das den Kategorien des DSchG unterfällt und die zugehörigen Alters- und Wertgrenzen überschreitet, eine Ausfuhrgenehmigung sowohl für die vorübergehende als auch für die dauerhafte Ausfuhr einzuholen.

Sanktionen

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gegen Denkmäler werden im DschG speziell unter Strafe gestellt.

Die Verbringung eines Denkmals ins Ausland ohne Genehmigung oder dessen Nichtrückführung nach Polen innerhalb der Gültigkeitsdauer der Genehmigung stellt eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahre belegt werden kann. Vorsatz ist nicht erforderlich.

Neben der Strafe des Freiheitsentzugs werden gegen einen Täter zusätzliche Strafmaßnahmen verhängt in Form:

  • eines Bußgeldes in Höhe des Drei- bis Dreißigfachen des Mindestlohns zugunsten eines angezeigten, mit der Denkmalpflege in Zusammenhang stehenden sozialen Zwecks sowie
  • der Beschlagnahme des Denkmals.

In Bezug auf Archivalien ist deren illegale Verbringung ins Ausland durch die Vorschriften des ArchG unter Strafe gestellt. Wer ohne Genehmigung Archivalien ins Ausland verbringt oder nach der Verbringung ins Ausland nicht innerhalb der in der Genehmigung gesetzten Frist nach Polen zurückführt, kann gemäß Art. 53 dieses Rechtsakts mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren belegt werden. Handelt der Täter unabsichtlich, unterliegt er einer Geldstrafe oder einer Freiheitsbeschränkung. Das Gericht kann darüber hinaus auf Beschlagnahme der Archivalien erkennen, die Gegenstand der Straftat sind.

Exportverantwortliche Stellen

Genehmigungen für die dauerhafte Ausfuhr von Denkmälern ins Ausland erteilt das
Ministerium für Kultur und Nationalerbe
ul. Krakowskie Przedmiescie  15/17
00-071 Warszawa
Polen
Kontakt
Telefon: 00 48 22 42 10 100
Fax: 00 48 22 42 10 131
Genehmigungen für eine vorübergehende Ausfuhr ins Ausland erteilen die Woiwodschaftskonservatoren:
Wojewodzki Ul'ZJld Ochrony Zabytkow we Wroclawiu [Woidwodschaftsamt für Denkmalschutz in Breslau]
ul. Wladyslawa Lokietka  11
50-243 Wroclaw
Kontakt
Telefon: (00 48 71) 343-65-01, 344-38-92, 322-02-83
Fax: (00 48 71) 344-14-49
Wojewodzki Urz1td Ochrony Zabytkow w Toruniu [Woidwodschaftsamt für Denkmalschutz in Thorn)
ul. Lazienna  8
87-100 Torun
Kontakt
Telefon: (00 48 56) 655-47-51, 621-06-92
Fax: (00 48 56) 655-46-84
Wojewodzki Urzd Ochrony Zabytkow w Lublinie [Woidwodschaftsamt für Denkmalschutz in Lublin]
ul. Archidiakonska  4
20-113 Lublin
Kontakt
Telefon: (00 48 81) 532-59-37, 532-26-04
Fax: (00 48 81) 532-90-35
Wojewodzki Urzd Ochrony Zabytkow w Zielonej Gorze [Woidwodschaftsamt für Denkmalschutz in Grünberg]
ul. Kopernika  1
65-063 Zielona G6ra
Kontakt
Telefon: (00 48 68) 324-73-90, 324-74-11
Fax: (00 48 68) 325-37-45
Wojewodzki Urzd Ochrony Zabytkow w Lodzi [Woidwod-schaftsamt für Denkmalschutz in Lodz]
ul.Piotrkowska  99
90-425 Lodz
Kontakt
Telefon: (00 48 42) 638-07-21, 638-07-23
Fax: (00 48 42) 638-07-36
Wojewodzki Urzd Ocbrony Zabytkow w Krakowie [Woidwodschaftsamt für Denkmalschutz in Krakau]
ul.Kanonicza  24
31-002 Krakow
Kontakt
Telefon: (00 48 12) 426-10-10, 426-10-11 , 426-41-00 , 426-41-01
Wojewodzki UrDid Ochrony Zabytkow w Warszawie [Woidwodschaftsamt für Denkmalschutz in Warschau]
ul. Nowy Swiat  18/20
00-373 Warszawa
Kontakt
Telefon: (00 48 22) 443 04 00
Fax: (00 48 22) 443 04 01
E-Mail: info@mwkz.pl
Wojewodzki Urzd Ochrony Zabytköw w Opolu [Woidwodschaftsamt für Denkmalschutz in Oppeln]
ul. Piastowska  14
45-082 Opole
Kontakt
Telefon: (00 48 77) 452-44-33, 452 45 20
Fax: (00 48 77) 452-47-50
Wojewodzki Urzd Ochrony Zabytkow w Przemyslu [Woidwodschaftsamt für Denkmalschutz in Przemysl]
ul. Jagiellonska  29
37-700 Przemysl
Kontakt
Telefon: (00 48 16) 678-59-44
Fax: (00 48 16) 678-61-78
Wojewodzki Urzi!d Ochrony Zabytkow w Bialymstoku [Woidwodschaftsamt für Denkmalschutz in Bialystok]
ul.Dojlidy Fabryczne  23
15-565 Bialystok
Kontakt
Telefon: (00 48 85) 741-23-32
Fax: (00 48 85) 732-75-62
Wojewodzki Urzitd Ochrony Zabytkow w Gdansku [Woidwodschaftsamt für Denkmalschutz in Danzig]
ul. Pohulanka  2
80-807 Gdansk
Kontakt
Telefon: (00 48 58) 301-62-67
Fax: (00 48 58) 305-22-56; 58 320-20-94
Wojewodzki Urziid Ochrony Zabytkow w Katowicach [Woidwodschaftsamt für Denkmalschutz in Kattowitz]
ul. Francuska  12
40-015 Katowice
Kontakt
Telefon: (00 48 32) 253-77-98
Fax: (00 48 32) 256-48-58
Wojewodzki Urzd Ochrony Zabytkow w Kielcach [Woidwodschaftsamt für Denkmalschutz in Kielce]
ul. Zamkowa  5
25-009 Kielce
Kontakt
Telefon: (00 48 41) 344-56-34
Fax: (00 48 41) 344-27-20
Wojewodzki Urzd Ochrony Zabytkow w Olsztynie [Woidwodschaftsamt für Denkmalschutz in Allenstein]
ul.Podwale  1
10-076 Olsztyn
Kontakt
Telefon: (00 48 89) 521-85-30
Fax: (00 48 89) 521-85-49
Wojewodzki Urzd Ochrony Zabytkow w Poznaniu [Woidwodschaftsamt für Denkmalschutz in Posen]
ul. Golebia  2
61-834 Poznan
Kontakt
Telefon: (00 48 61) 852-80-04, 852-80-03
Fax: (00 48 61) 852-80-02
Wojewodzki Urzd Ochrony Zabytkow w Szczecinie [Woidwodschaftsamt für Denkmalschutz in Stettin]
Waly Chrobrego  4
70-502 Szczecin
Kontakt
Telefon: (00 48 91) 488-18-04, 433-70-82
Fax: (00 48 91) 433-70-66
In Bezug auf Bibliotheksgut erteilt der Direktor der Nationalbibliothek Genehmigungen sowohl für die ständige als auch für die vorübergehende Ausfuhr ins Ausland:
Biblioteka Narodowa
al. Niepodleglosci  213
02-086 Warszawa
Kontakt
In Bezug auf Archivgut erteilt der Direktor der Staatlichen Archive Genehmigungen für eine vorübergehende Ausfuhr:
Naczelna Dyrekcja Archiwow Panstwowych
ul. Rakowiecka  2D
02-517 Warszawa
Kontakt
Genehmigungen für eine vorübergehende Ausfuhr von Denkmälern erteilen auch einige Kultureinrichtungen auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens:
Muzeum Slaska Opolskiego w Opolu
[Museum des Oppelner Schlesiens in Oppeln]

ul. sw. Wojciecha  13
45-023 Opole
Kontakt
E-Mail: ohne E-Mail
Muzeum Narodowe we Wroclawiu
[Nationalmuseum in Breslau]

pl. Powstancow  5
50-153 Wroclaw
Kontakt
E-Mail: ohne E-Mail

Verfahren

Dauer
mind. 30 Tage
Kosten
bei dauerhafter Ausfuhr 100 PLN, bei vorübergehender Ausfuhr 44 PLN

Formulare

Ein Antragsformular gibt es nicht, aber die Genehmigung erfolgt nach dem Muster der Verordnung des Ministers für Kultur und Nationalerbe vom 18.April 2011 und auf Sicherheitspapier.

Weitere Informationen

Sofern die Eigenschaften des Denkmals darauf hinweisen, dass die Ausfuhr genehmigungspflichtig sein könnte, besteht die Obliegenheit, ein Dokument mitzuführen, das gegenüber der Zollbehörde die Nichtgenehmigungspflichtigkeit belegen kann (Gutachten, Taxierungen, Rechnungen, Einfuhrnachweise, Versicherungen oder Ausfuhrgenehmigungen anderer Staaten).

Informationen erteilen das zuständige Ministerium, die Genehmigungsbehörden der Woiwodschaften, die Nationalbibliothek , die Generaldirektion der Staatsarchive und das Nationale Institut für Museumswesen und Sammlungsschutz, das auf seiner Homepage Informationen zur Ausfuhr von Denkmälern bereit hält.

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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