kulturgutschutz deutschland

Portugal

Vertragsstaat seit
09.12.1985
Zuletzt aktualisiert
25.04.2019

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Nationale Rechtsgrundlagen

Die portugiesischen Rechtsgrundlagen für den Schutz von Kulturgut finden Sie auf den Seiten der Generaldirektion für Nationales Kulturerbe (nur portugiesische Texte).

Das Dekret-Gesetz Nr. 148/2015 vom 4. August (Decreto-Lei nº 148/2015, 4 de agosto) legt das System der Klassifizierung und Inventarisierung von beweglichen Gütern von kulturellem Interesse fest sowie die Regeln für den Export, Versand und Import.

EU-Vorschriften
Die Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Europäischen Zollgebiet wird durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt. Die Ausfuhr in den Binnenmarkt unterliegt allerdings den nationalen Regelungen, die evtl. bzgl. der Wert- und Altersgrenzen der geschützten Objektkategorien von der Verordnung abweichen (Übersicht hierzu).

Weitere Informationen zur Rechtslage können über die  EUR-Lex Datenbank abgefragt werden. Eine spezielle Datenbank für die kulturgutschutzrelevanten Regelungen hält die EU ebenfalls vor.

Generell wird für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Ausfuhr in Drittstaaten durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt.

Zudem stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Kulturgutbegriff

Das portugiesische Recht kennt keinen Katalog geschützter Kulturgutkategorien, sondern berücksichtigt im Rahmen seines Eintragungsverfahrens bestimmte kulturelle Interessen gem. Art. 16 des Decreto-Lei nº 148/2015.

Hierzu zählt das künstlerische, archäologische, wissenschaftliche, dokumentarische, ethnographische, geschichtliche, industrielle, linguistische, paläontologische, soziale und technische Interesse.

Hinzu treten muss, dass es sich um eine Antike, ein Objekt von Erinnerungswert, von Authentizität, Originalität, Kreativität, Seltenheit, Einzigartigkeit oder von exemplarischem Wert handelt. Ebenfalls berücksichtigt wird der sog. Punkt-Matrix-Charakter, die Genialität des Schöpfers und der Zeugnischarakter des Objektes.

Klassifizierte Güter werden unterschieden in solche von nationalem Interesse, von öffentlichem Interesse und von kommunalem Interesse.

Ausfuhrverbote

Das Gesetz unterscheidet bei der Ausfuhr (ihrer Eintragung entsprechend) zwischen klassifizierten Gütern von nationalem Interesse (Art. 49), von öffentlichem Interesse (Art. 50) und von kommunalem Interesse (Art. 51). Bei Entscheidung über eine endgültige Ausfuhr klassifizierter Güter wird die Klassifizierung aus dem Register ausgetragen (Art. 55) und es besteht ein staatliches oder kommunales Vorkaufsrecht (Art. 54), ohne dass eine Ankaufspflicht besteht (Art. 53).

Es bedarf grundsätzlich für klassifizierte Kulturgüter einer Ausfuhrgenehmigung. Es kann sowohl eine temporäre als auch eine endgültige Ausfuhr beantragt werden.

Bei der Ausfuhr von nicht klassifizierten Gütern, insbesondere solcher künstlerischer, ethnographischer, wissenschaftlicher und technischer, sowie archäologischer, archivarischer, audiovisueller, bibliografischer, fotografisch und phonographischer Art, besteht die Verpflichtung, 30 Tage vor Ausfuhrantrag der national zuständigen Stelle durch Voranmeldung die Möglichkeit einzuräumen, einen staatlichen Ankauf zu prüfen (Art. 57).

In den ersten 15 Tagen dieser Voranmeldung kann die zuständige Behörde im Rahmen einer vorläufigen Maßnahme die Güter sicherstellen. Dieses Verfahren richtet sich nach Art 58 und dient der gesicherten Wertfeststellung.

Exportverantwortliche Stellen

Website der Generaldirektion für nationales Kulturerbe

Formulare und Erläuterungen in Originalsprache

Direção-Geral do Património Cultural (Generaldirektion Nationales Kulturerbe)
Palácio Nacional da Ajuda
1349-021 Lisboa
Departamento dos Bens Culturais
Divisão do Património Imóvel, Móvel e ImaterialDeolinda Folgado (Leitung)
-
Kontakt:
Telefon: +351 213 614 240
E-Mail: gpc@dgpc.pt

Verfahren

Bei nicht klassifizierten Gütern bedarf es gem. Art. 57 einer sog. Voranmeldung.

Dauer
60 Tage bei der temporären Ausfuhr klassifizierter Güter, 120 Tage bei der dauerhaften Ausfuhr klassifizierter Güter
Kosten
Es wird eine Finanzgebühr gem. Art. 61 erhoben.

Formulare

Formulare und Erläuterungen finden Sie auf der Website der Generaldirektion für nationales Kulturerbe (in Originalsprache). Das konkrete Ausfuhrzertifikat

Weitere Informationen

Die Website der Generaldirektion für Nationales Kulturerbe enthält umfangreiche (auch englischsprachige) Informationen.

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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