kulturgutschutz deutschland

Schweden

Vertragsstaat seit
13.01.2003
Zuletzt aktualisiert
08.03.2022

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Kurzüberblick

Das Gesetz zur Erhaltung des Kulturerbes (neu umbenannt in Historic Environment Act), 1988:950 (nur in Originalsprache) bestimmt in Kapitel 5 u.a, dass ältere schwedische und ausländische Kulturgüter von erheblicher Bedeutung für das nationale kulturelle Erbe nicht ohne besondere Genehmigung aus Schweden ausgeführt werden dürfen. Teilweise bestehen zusätzlich Wertuntergrenzen, die erreicht werden müssen. Illegale Ausfuhr ist sanktioniert. Die Verordnung zur Erhaltung des Kulturerbes (neu umbenannt in The Historic Environment Ordinance) 1988:1188 enthält Verfahrensvorschriften, in ihrem Anhang findet sich eine umfassende Liste der genehmigungspflichtigen Kategorien.

Zuständige Stelle für eine Ausfuhrgenehmigung ist das Swedish National Heritage Board in Stockholm. Hier erhält man auch nähere Informationen.

Nationale Rechtsgrundlagen

Das Gesetz zur Erhaltung des Kulturerbes (neu umbenannt in Historic Environmen Act), 1988:950 (nur in Originalsprache), die Verordnung zur Erhaltung des Kulturerbes (neu umbenannt in The Historic Environment Ordinance),1988:1188 und das Gesetz zur Bestrafung von Schmuggel (Act concerning Penalties for Smuggling), 2000:1225

EU-Vorschriften
Die Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Europäischen Zollgebiet wird durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt. Die Ausfuhr in den Binnenmarkt unterliegt allerdings den nationalen Regelungen, die evtl. bzgl. der Wert- und Altersgrenzen der geschützten Objektkategorien von der Verordnung abweichen (Übersicht hierzu).

Weitere Informationen zur Rechtslage können über die  EUR-Lex Datenbank abgefragt werden. Eine spezielle Datenbank für die kulturgutschutzrelevanten Regelungen hält die EU ebenfalls vor. Zudem stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Kulturgutbegriff

Das Gesetz erfasst die folgenden Kategorien von kulturellem Eigentum:

Archäologische Objekte, Bilder und Malereien, Originalgrafiken, Originalskulpturen, Wiegendrucke und Manuskripte, Bücher, gedruckte Pläne, Archive von Manuskripten, Transportwege, Holzartikel, Möbel, Spiegel und Koffer, traditionelle Textilien und Kleidungsstücke, Uhren, Steingut, Waffen, Instrumente, Töpfereien, Glaswaren, Artikel aus Porhpyr, Artikel aus Gold/Silber und Bronze, Kronleuchter, Tapisserien, Kachelöfen, technische Modelle, Objekte lappländischer Kultur.

Ausfuhrverbote

Es gibt kein generelles Ausfuhrverbot.
Das Gesetz zur Erhaltung des Kulturerbes (neu umbenannt in Historic Environment Act), 1988:950 legt folgendes fest: Kulturgüter, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie sich seit mindestens 75 Jahren in Schweden befinden und für das schwedische Kulturerbe von großer Bedeutung sind, dürfen nur mit einer Sondergenehmigung außer Landes gebracht werden. Schweden verwendet ein Kategorisierungssystem bezüglich der Erforderlichkeit einer Ausfuhrgenehmigung, welches Alters und Wertgrenzen umfasst. Objekte, die in die jeweiligen Kategorien fallen, benötigen eine Ausfuhrgenehmigung und/oder eine Exportlizenz, wenn sie aus dem Land verbracht werden sollen. Hier die umfassende Liste der Kategorien, die eine Ausfuhrgenehmigung oder Exportlizenz erfordern.

Sanktionen

Nach dem Gesetz zur Bestrafung von Schmuggel (Act concerning Penalties for Smuggling), 2000:1225, bestehen Haftungstatbestände für Taten im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr nach/aus Schweden. Hiernach ist sowohl der illegale Handel mit Kulturgütern als auch der Versuch strafbar. Abhängig von der Schwere der Tat wird diese mit Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu sechs Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.

Exportverantwortliche Stellen

Für die Gewährung von Ausfuhrgenehmigungen zuständig sind:

Riksantikvarieämbetet/Swedish National Heritage Board
Box 5405
Storgatan 41
S-114 84 Stockholm
Schweden
Kontakt
Telefon: 00 46 (0) 8-5191 8000
Fax: 00 46 (0) 8-660 72 84
Nationalmuseum/Nationalmuseum
Box 16176
S-103 24 Stockholm
Schweden
Kontakt
E-Mail: ohne E-Mail
Nordiska museet/The Nordic museum
Box 27820
S-115 93 Stockholm
Schweden
Kontakt
E-Mail: ohne E-Mail
Riksarkivet/The Swedish National Archives
Box 12541
S-102 29 Stockholm 29 Stockholm
Schweden
Kontakt
E-Mail: ohne E-Mail
Kungliga Biblioteket/The National Library of Sweden
Box 5039
S-102 41 Stockholm
Kontakt
E-Mail: ohne E-Mail

Verfahren

Dauer
Üblicher Weise können Antragsverfahren wenige Wochen dauern. Kann in einigen Fällen länger sein.
Kosten
keine

Formulare

Es gibt eine Standard-Ausfuhrgenehmigung. Diese ist genuin mit Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.

Weitere Informationen

Informationen über die schwedischen Ausfuhrregelungen sind in einer Broschüre in Schwedisch verfügbar und über die Homepage umfangreich in englischer Sprache.

Möglich ist auch die telefonische Anfrage oder per E-Mail an das National Swedish Heritage Borard: Maria Adolfsson, Swedish National Heritage Board, 08–5191 81 79, maria.adolfsson@raa.se.

An den Flughäfen oder Bahnstationen gibt es keine entsprechenden Informationsstellen.

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

Diese Webseite verwendet Cookies

Wir verwenden Cookies, um die Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können. Mit Klick auf "Erlauben" erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Sollten Sie Cookies nicht akzeptieren, können Sie über "Ablehnen" der Verwendung von Cookies widersprechen.

Detaillierte Informationen über den Einsatz von Cookies auf dieser Webseite erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

OK