kulturgutschutz deutschland

Serbien

Vertragsstaat seit
11.09.2001
Zuletzt aktualisiert
08.03.2022

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Kurzüberblick

Achtung: Einzelne Objektkategorien der Kulturgüter dieses Staates sind von dem Internationalen Museumsrat ICOM in den sog. Roten Listen des besonders gefährdeten kulturellen Erbes aufgenommen: besonders gefährdetes Kulturgut aus Südosteuropa.

Nationale Rechtsgrundlagen

Kulturelles Eigentumsgesetz, Cultural Property Law ("Official Gazette of the KS”, no. 71/94 52/11-state law and 99/11-state law);

Gesetz über alte, seltene Bibliotheksobjekte, Law on Old and Rare Library Materials (“Official Gazette ofthe RS”, no. 52/11);

Bibliotheks- und Informationsservice-Gesetz, Law on the Library and Information Service (“Official Gazette ofthe RS”, no. 52/11);

Gesetz zur Errichtung der autonomen Provinz Vojvodina - Law on Establishing the Competences of the Autonomous Province of Vojvodina (“Official Gazette ofthe RS”, no. 99/09, 67/12 - CC);

Entscheidung über die Beschränkung der Güter, die spezielle Dokumente zur Einfuhr, Ausfuhr und zum Transit erfordern- Decision on Determining Goods Subject to Issuance of Specific Documents on Importation, Exportation, and Transit (“Official Gazette of RS", no. 32/15 and 109/15);

Zollgesetz, Customs Law ("Official Gazette of the RS", no. 18/10, 111/12 and 29/15);

Regelung zum zollpflichtigen Güterhandel, Regulation on Customs-Approved Treatment of Goods (“Official Gazette of the RS", no. 93/10, 63/13, 145/14 H 95/15)

Außenhandelsgesetz, Foreign Trade Law (’’Official Gazette of the RS”, no. 36/09, 36/11 - state law, 88/11, 89/15 - state law);

Teilweise stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Abhängig von ihren physischen, künstlerischen, kulturellen und historischen Charakteristika sind Kulturgüter nach dem Kulturellen Eigentumsgesetz (Cultural Property Law) die folgenden:

I. Unbewegliches Kulturelles Eigentum, hierzu zählen

1) Kulturdenkmäler
2) Räumliche Gesamtheiten
3) Archäologische Stätten
4) Berühmte Orte

II. Bewegliches Eigentum, hierzu zählen

5) einzelne künstlerische und historische Arbeiten, oder mehrere als Gruppe, wenn sie allein oder zusammen eine spezielle Bedeutung für die Erforschung der historischen, kulturellen, wissenschaftlichen und technischen Entwicklung oder für die Natur und ihre Entwicklung haben. Der Schutz ist davon unabhängig, wann oder wo sie hergestellt wurden und ob sie in einer entsprechenden Einrichtung verwahrt werden. Gleichsam geschützt ist damit zusammenhängendes Dokumentationsmaterial
6) Archivmaterial jedweder Art von besonderer Bedeutung für Wissenschaft und Kultur das von staatlichen Einrichtungen, anderen Organisationen, religiösen Gemeinschaften und Privatleuten stammt unabhängig davon, von wann oder wo es stammt und ob es in einer bewahrenden Einrichtung liegt.
7) Filmmaterial aller Art, auch Drehbücher, Kostüme etc.
8) Alte und seltene Bücher wie folgt: Manuskripte, handschriftliche und gedruckte Bücher, Zeitschriften, Periodika und anderes Bibliotheksmaterial, das vor 1867 hergestellt wurde, seltene Bücher, verschiedene Kopien von Periodika und anderen seltenen Bibliotheksmaterialien, die nach diesem Jahr hergestellt wurden, einzelne Belegexemplare und hierzu gehörende Dokumentation, sowie spezielle Bibliotheksgesamtheiten, die aufgrund ihres künstlerischen, kulturellen und historischen Wertes für Wissenschaft und Kultur relevant sind.

Vorrangig geschützt („prior protection“) nach diesem Recht sind
1) Totenstädte und Orte mit archäologischem, historischem, ethnologischem oder naturhistorischem Inhalt.

2) Dokumente, Computer, Film- oder Videoaufnahmen, bewegte Bilder, Texte und Fernseh- und Radioaufzeichnungen, Mikrofilme, fotografisches Material; Aufnahmen, Bücher und Register solcher Dokumente, die von staatlichen Stellen oder anderen Organisationen aufgezeichnet wurden (Registermaterialien).

3) Objekte der schönen und der angewandten Künste archäologische Objekte, ethnographische und naturgeschichtliche Objekte, Münzen, Briefmarken, Medaillen, einzigartige, seltene oder historisch bedeutsame Stücke technischer Kultur, Musikinstrumente, und vergleichbare Objekte, die älter als 50 Jahre sind, Bücher, Dokumente, Briefe, Manuskripte und andere schriftliche und vervielfältigte oder gefilmte Objekte, sowie Kassetten, bewegte Bilder, Fotografien und Fotografisches Material in Bezug auf Geschichte und berühmte Figuren aus allen sozialen Bereichen unabhängig von Produktionszeit und Ort.

Konkretisiert wird der Schutz von Büchern und Publikationen nach dem Law on Old and Rare Library Materials (“Official Gazette of the RS”, no. 52/11) auf

1) Alte Serbische Bücher , d. h.

(1) Manuskripte in Serbo-Slavonic und serbischer Sprache bis zum 18ten Jahrhundert sowie Manuskripte vor 1867 in Serbo-Slavonic, Russo-Slavonic, Slavonic-Serbian und serbischer Nationalsprache, gedruckte
(2) Bücher, Periodika und andere Publikationen in diesen Sprachen bis 1867,
(3) Manuskripte und geruckte Bücher in anderen Sprachen, deren Auto ein Serbe war, bis zum Jahr 1867,
(4) Dubrovnik- Literaturveröffentlichungen, die zur Serbischen und Kroatischen Kultur zählen bis 1867;

2) Alte ausländische Bücher, d. h. Manuskripte und gedruckte Bücher bis zum Jahr, vor welchem sie im Ausland Schutz genießen;

3) Seltene Bücher, d. h. Publikationen mit einem der folgenden Attribute:

(1) Manuskripte, hergestellt nach 1867,
(2) Kopien von Publikationen, die aufgrund ihrer spezifischen Ausführung oder ihres Inhaltes nicht von breiter Zirkulation waren;
(3) Bibliophile Editionen von signifikanten Autoren und bibliophile Editionen von spezieller wissenschaftlicher, historischer, kultureller oder künstlerischer Bedeutung.
(4) Editionen aus den Kriegsjahren 1912-1913,1914-1918, 1941-1945,
(5) Editionen mit weniger als 100 Kopien von spezieller wissenschaftlicher, historischer, kultureller oder künstlerischer Bedeutung.
(6) Zensierte, verbotene Publikationen die in kleiner Anzahl erhalten sind, aber von großer kultureller Bedeutung sind,
(7) Editionen der Emigranten, die außerhalb des serbischen Gebietes publiziert wurden und in kleiner Anzahl erhalten sind;

4) Spezielle Sammlungen, d. h.

(1) Literarische Sammlungen und Sammlungen von Manuskripten und archivarischem Material, von Karten und Diagrammen, Fotografien, von Grafik, musikalischem Material, Postern, elektronischen Veröffentlichungen einschließlich derer im Internet, Bibliothekskataloge und spezielle Büchereien besonderer Gestalt, von wissenschaftlicher, historischer, kultureller oder künstlerischer und technischer Bedeutung, die als kulturelles Eigentum nach diesem Gesetz gelten;
(2) Museumsstücke von jeder gedruckten oder elektronischen Publikation, dass die Nationalbücherei von Serbien und die Matica Srpska Bücherei besitzen aufgrund des Belegexemplar- Rechts.

Ausfuhrverbote

Ein genereller Genehmigungsvorbehalt gilt für sog. vorrangig geschützte Güter („prior protection“) nach dem , Cultural Property Law.
und für Objekte der geschützten Objektkategorien nach dem Gesetz über alte, seltene Bibliotheksobjekte, Law on Old and Rare Library Materials:

Sanktionen

Nach Art. 221 des Strafgesetzbuch (Criminal Code, „Official Gazette of RS", no. 85/05, 88/05 - correction, 107/05 - correction, 72/09,111/09,121/12, 104/13 and 108/14) wird mit Haftstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer ein kulturelles Gut, das vorrangigen Schutz “prior Protection” genießt ins Ausland verbringt oder ausführt ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde.

Ist das Objekt von außerordentlicher oder großer Bedeutung, soll der Straftäter mit Haftstrafe von einem bis zu acht Jahren bestraft werden.

Article 56, § 1, Punkt 12 und § 2 des Gesetzes alter und seltener Büchereimaterialien sieht eine Geldstrafe von RSD 100,000 bis zu RSD 500,000 für juristische Personen vor, für die als Eigentümer von seltenem Bibliotheksmaterial in öffentlichem Besitz versuchen, seltenes Bibliotheksmaterial auszuführen ohne eine Genehmigung hierfür vom Kultusministerium oder der zuständigen Regionalbehörde zu haben (Article 49, paragraphs 2 and 3), und eine Geldstrafe von RSD 20,000 bis zu RSD 50,000 bei dieser Straftat für die verantwortliche Person hinter der juristische Person.

Article 57, Punkt 6 des Gesetzes alter und seltener Büchereimaterialien setzt eine Geldstrafe von RSD 50,000bis zu RSD 150,000 fest für juristische Personen die als Eigentümer von seltenem Bibliotheksmaterial in privatem Besitz versuchen, seltenes Bibliotheksmaterial auszuführen ohne eine Genehmigung hierfür vom Kultusministerium oder der zuständigen Regionalbehörde zu haben.

Exportverantwortliche Stellen

Ministry of Culture and Information
Vlajkoviceva Street  3
BELGRADE
Serbien
Ministry of Culture and Information
Telefon: +381 11 3398-936
Belgrade City Institute for the Protection of Cultural Monuments
Radoslava Grujica Street  11
BELGRADE
Serbien
Belgrade City Institute for the Protection of Cultural Monuments
Telefon: +381 11 2454-786 local 116
Mobil: 062/882-8120
National Library of Serbia
Skerliceva Street  1
BELGRADE
Serbien
National Library of Serbia
Telefon: 011/ 2451- 242
Fax: +381 11 2451 -287
Provincial Secretariat for Culture and Public Information
Autonomous Province of Vojvodina. Republic of Serbia
Bulevar Mihajla Pupina  16
NOVI SAD
Serbien
Provincial Secretariat for Culture and Public Information
Telefon: +381 21 4874534

Verfahren

Die zuständigen Behörden beraten die Antragssteller und versuchen die Entscheidungen so schnell wie möglich abzuschließen, unabhängig vom Antragsgegenstand.

Kosten: Die Gebühren sind vom Nationalen Institut für den Kulturgutschutz festgelegt:
Die Gebühren bei Verfahren für die die Serbische Nationalbücherei zuständig ist, sind ebenfalls festgelegt.

Dauer
Nach dem Gesetz zum allgemeinen Verwaltungsverfahren ist die generelle Entscheidungsfrist bis zu 30 Tagen (Art. 282, § 1 Law on General Administrative Procedure)
Kosten
s.o.

Formulare

Musterdokumente:
Das UNESCO-WCO Model Export Certificat for cultural Objects wird nicht angewandt.

  • The Decree of the Ministry of Culture and Information
  • The Decree oft he Provincial Secretariat for Culture and Public Information
  • The Decree of the National Library of Serbia
    and
  • forms of the licenses to export goods under prior protection.

Weitere Informationen

Ministry of Culture and Information
Vlajkoviceva Street 3, BELGRADE
The Ministry of Culture and Information, Department of Museum and Archaeological Affairs
Telephone: +381 11 3398-514

Belgrade City Institute for the Protection of Cultural Monuments
Radoslava Grujica Street 11, BELGRADE
Telephone: +381 11 2454-786 local 116,
mob. 062/882-8120
Electronic address: ivana.rankovic-miladinovic@heritage.gov.rs.

National Library of Serbia
Skerliceva Street 1, BELGRADE
Tel. fax+381 11 2451 -287
NBS Central 011/ 2451- 242

Provincial Secretariat for Culture and Public Information, Autonomous Province of Vojvodina, Republic of Serbia Bulevar Mihajla Pupina 16, NOVI SAD http://www.kultura.voivodina.gov,rs/
+381 21 4874534

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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