kulturgutschutz deutschland

Slowakei

Vertragsstaat seit
31.03.1993
Zuletzt aktualisiert
14.12.2018

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Nationale Rechtsgrundlagen

Gesetz Nr. 49/2002 Coll. über den Schutz von Denkmälern und historischen Stätten (betrifft die Ausfuhr nationaler Kulturdenkmäler - englisch)

Gesetz Nr. 206/2009 Coll. über Museen und Galerien sowie über den Schutz von Objekten kulturellen Werts (betrifft die Ausfuhr von Sammlungsstücken - englisch)
Gesetz Nr. 207/2009 Coll. über die Bedingungen für die Ausfuhr und die Einfuhr von Objekten kulturellen Werts (englisch)

Gesetz Nr. 126/2015 Coll. über Bibliotheken (betrifft die Ausfuhr historischer bibliothekarischer Dokumente und historischer Bibliothekssammlungen - englisch)

Gesetz Nr. 395/2002 Coll. über Archive und Register (betrifft die Ausfuhr von Archivdokumenten - englisch)

EU-Vorschriften
Die Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Europäischen Zollgebiet wird durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt. Die Ausfuhr in den Binnenmarkt unterliegt allerdings den nationalen Regelungen, die evtl. bzgl. der Wert- und Altersgrenzen der geschützten Objektkategorien von der Verordnung abweichen (Übersicht hierzu).

Weitere Informationen zur Rechtslage können über die  EUR-Lex Datenbank abgefragt werden. Eine spezielle Datenbank für die kulturgutschutzrelevanten Regelungen hält die EU ebenfalls vor. Zudem stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Kulturgutbegriff

Das Objekt von kultureller Bedeutung wird in Gesetz Nr. 206/2009 Coll. über Museen und Galerien sowie über den Schutz von Objekten kulturellen Werts definiert als ein Originalstück das als materielles oder geistiges Zeugnis unmittelbar oder mittels Interpretation Kenntnis über die Gesellschaft vermitteln kann sowie das einen dauerhaften wissenschaftlichen, historischen, kulturellen oder künstlerischen Wert hat. Objekte von kultureller Bedeutung, die gesetzlich geschützt sind, werden im Annex Nr. 1 des Gesetzes Nr. 207/2009 kategorisiert.

Originalwerke der schönen Künste im Eigentum der Künstler fallen nicht unter Ausfuhrverbote.

Ausfuhrverbote

Ein generelles Ausfuhrverbot besteht für
• Nationale Kulturdenkmäler oder Teile hiervon
• Historische bibliothekarische Dokumente oder historische Bibliothekssammlungen
• im Register für das archivarische Erbe eingetragene Archivdokumente
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall hiervon Ausnahmen machen und Ausfuhrgenehmigungen erteilen.

Für alle anderen Objekte, ist die Regel heranzuziehen, dass Objekte von kultureller Bedeutung einer Ausfuhrgenehmigung grundsätzlich bedürfen, wenn sie über 50 Jahre alt sind. Andere antike Objekte, die nicht unter die geschützten Kategorien fallen, bedürfen einer Ausfuhrgenehmigung, wenn sie älter als 100 Jahr sind.

Sanktionen

Zuwiderhandlungen gegen die Kulturgutschutzregelungen sind Ordnungswidrigkeiten und andere administrative Delikte, die mit Verwaltungsstrafen geahndet werden.

Exportverantwortliche Stellen

Als Genehmigungsbehörde fungiert grundsätzlich das
Kulturministerium.

Im Falle der Ausfuhr solcher Objekt, die zu Nationalen Kulturdenkmäler erklärt wurden, sind auch die regionalen Denkmalbehörden zuständig.

Im Falle der vorrübergehenden Ausfuhr eines Sammlungsobjekts bedarf es des Einverständnisses des Gründers/-Trägers der ausführenden Einrichtung.

Die Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Archivdokumenten wird vom Innenministerium gewährt.

Ministry of Culture of the Slovak Republic
Cultural heritage department
Nämestie SNP  33
Bratislava
Slovak Republic
Kontakt
Telefon: 00 421 2 20482 111; 00 421 2 59 391 415; 00 421 2 54 415 629
Fax: 00 421 2 20482 174; 00 421 2 59 391 476
Regional monuments board - Regional centre Bratislava
Leskova 17
81104 Bratislava
Slovak Republic
Kontakt
Telefon: 00 421 2 20489 111
Fax: 00 421 2 20489 855
Regional monuments board -Regional centre Kosice
Hlavna 25
04001 Kosice
Slovak Republic
Kontakt
Telefon: 00 421 55 2455 111
Fax: 00 421 55 2455 855
Regional monuments board - Regional centre Nitra
Namestie Jana Pavia II 8
94901 Nitra
Slovak Republic
Kontakt
Telefon: 00 421 37 2451 111
Fax: 00 421 37 2451 855
Regional monuments board -Regional centre Presov
Hlavna 115
08001 Presov
Slovak Republic
Kontakt
Telefon: 00 421 51 2452 812
Fax: 00 421 51 2452 855
Regional monuments board - Regional centre Trenčín
K dolnej stanici  7282/20A
91101 Trenčín
Slovak Republic
Kontakt
Telefon: 00 421 32 2451 111
Fax: 00 421 32 2451 855
Regional monuments board -Regional centre Trnava
Cukrová  1
91701 Trnava
Slovak Republic
Kontakt
Telefon: 00 421 33 2452 111
Fax: 00 421 33 2452 855
Regional monuments board - Regional centre Zilina
Mariánske nám.  19
01001 Žilina
Slovak Republic
Kontakt
Telefon: 00 421 41 2452 111
Fax: 00 421 41 2452 855
Ministry of Interior of the Slovak Republic
Pribinova 2
81272 Bratislava
Slovak Republic
Kontakt
Telefon: 00 421 9610 44559, 00 421 9610 44508
Fax: 00 421 9610 44397
E-Mail: tokmv@minv.sk

Verfahren

Dauer
Abhängig von dem Einzelfall und davon, ob eine dauerhafte oder zeitlich begrenzte Ausfuhrgenehmigung beantragt ist. Für die dauerhafte Ausfuhrgenehmigung sieht das Kulturministerium eine 30 tägigen Bearbeitungsfrist ab Antragstellung vor.
Kosten
Es entstehen keine Gebühren.

Formulare

Es gibt zwei Antragsformulare für die dauerhafte Ausfuhrgenehmigung abhängig davon, ob die Ausfuhr in einen EU-Mitgliedstaat (Annex No. 2 to Act No. 207/2009 Coll) oder einen Drittstaat beantragt wird (Annex No. 1: Model Specimen of Standard Export Permit of the Implementing Regulation).

Weitere Informationen

Informationen über die Ausfuhrbedingungen kultureller Objekte sind online zugänglich über die Homepage des Kulturministeriums, dort der Abteilung für Kulturelles Erbe, bzw. gesonderter Informationen für Archivdokumente.
Ebenfalls informativ ist der Denkmalausschuss der Slowakischen Republik (slowakisch/ englisch).

Eine vorläufige Meinung kann gem. Art. 7 § 5 des Aktes 207/2009 beim Kulturministerium vom Verkäufer eingeholt werden, vor einer evtl. Antragsstellung einer Ausfuhrgenehmigung für die Ausfuhr in einen EU-Mitgliedstaat seitens des Käufers.

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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