kulturgutschutz deutschland

Spanien

Vertragsstaat seit
10.01.1986
Zuletzt aktualisiert
18.02.2022

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Nationale Rechtsgrundlagen

Gesetz über das Historische Erbe Spaniens (16/1985), englische Version und spanischer Originaltext

Königliches Dekret 11/1986 über die Durchführung des Gesetzes über das Historische Erbe Spaniens (spanischer Originaltext)

Ratssatzung (CE) 116/2009 vom 18.12.2008 zur Kulturgutausfuhr

Verfahrensgesetz 12/1995 vom 12.12.1995 gegen Schmuggel

EU-Vorschriften
Die Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Europäischen Zollgebiet wird durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt. Die Ausfuhr in den Binnenmarkt unterliegt allerdings den nationalen Regelungen, die evtl. bzgl. der Wert- und Altersgrenzen der geschützten Objektkategorien von der Verordnung abweichen (Übersicht hierzu).

Weitere Informationen zur Rechtslage können über die  EUR-Lex Datenbank abgefragt werden. Eine spezielle Datenbank für die kulturgutschutzrelevanten Regelungen hält die EU ebenfalls vor. Zudem stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Kulturgutbegriff

Definition von schützenswertem Kulturgut gem. Art. 1 des Gesetzes 16/1985:
Bewegliche und unbewegliche Güter von künstlerischem, geschichtlichem, paläontologischem, archäologischem, ethnographischen, wissenschaftlichem oder technischen Interesse. Auch Dokumente, Urkunden und Bücher, ebenso wie archäologische Fundstätten und das Naturerbe, Gärten und Parks, die einen künstlerischen, geschichtlichen oder anthropologischen Wert haben.

Das Kulturerbe-Gesetz von 1985 unterscheidet drei Kategorien von Kulturgütern, die das historische Kulturerbe Spaniens bilden. Die Einteilung in eine der Kategorien hat Auswirkungen auf den Grad des Schutzes. Gemäß dem Gesetz wurden zwei Dokumentationssysteme beschlossen, deren Ziel es ist, die unbeweglichen und beweglichen Kulturgüter zu inventarisieren, die unter die höchsten Schutzstufe fallen und die die Charakteristika für historisches Kulturerbe erfüllen, die das Gesetz festhält.

Es gibt
a) das Allgemeine Inventar / Bestandverzeichnis von beweglichen Gütern des historischen spanischen Kulturerbes sowie allgemein Kulturgüter, die älter als hundert Jahre sind.

Der Verkauf und die Weitergabe der hierunter fallenden Objekte ist reglementiert (Anzeigepflichten). Befinden sich derartige Kulturgüter in Kirchenbesitz oder im Besitz der öffentlichen Hand, so können sie nur an andere staatliche Träger, Kircheninstitutionen oder Institutionen des öffentlichen Rechts abgetreten oder veräußert werden.

b) ein allgemeines Register von Gütern von kulturellem Interesse („bien de Interés Cultural“, höchste Schutzstufe für bewegliche und unbewegliche Güter). Für diese, sowie für solche die mit einstweiliger Verfügung als Nichtausführbar festgestellt wurden („declarados inexportables“) sowie öffentlichen Gütern („bienes de titularidad pública“) kann nur eine zeitlich begrenzte Ausfuhrgenehmigung erteilt werden und der Handel ist auf das Inland begrenzt.

Ausfuhrverbote

Genehmigungspflichten bzw. Ausfuhrverbote richten sich nach der Schutzstufe (vgl. Art. 5 des Gesetzes Nr. 16/1985):

a) Nur vorübergehende Ausfuhr möglich bei Gütern „von kulturellem Interesse“ (höchste Schutzstufe). Jegliches dieser Kulturgüter, das illegal exportiert wird, geht in Staatsbesitz über und wird als unveräußerlich und unverjährbar erklärt (vgl. Art. 29).

b) Obligatorische Genehmigungspflicht für Kulturgüter im Bestandsverzeichnis für bewegliche Güter eingetragen sind (Güter, die nicht unter a) fallen, aber von besonderer Bedeutung sind.

c) Obligatorische Genehmigungspflicht bei Kulturgütern, die älter als 100 Jahre sind.

Kulturgüter, die weniger als 100 Jahre alt sind, brauchen grundsätzlich keine Ausfuhrgenehmigung.

Art. 33 des Gesetzes Nr. 16/1985 sieht vor, dass der im Ausfuhrgenehmigungsantrag angegebene Wert des Kulturgutes gleichzeitig ein entsprechendes unwiderrufliches Ankaufsangebot an den spanischen Staat darstellt. Wird die Ausfuhrgenehmigung verweigert, hat der Staat 6 Monate Zeit, das Angebot anzunehmen und ein weiteres Jahr, um die Kaufsumme zu begleichen.

Sanktionen

Die Ausfuhr eines Kulturgutes ohne entsprechende Genehmigung

  • erfüllt den Tatbestand des Schmuggels, sofern der Wert des Gegenstandes über 18.000 € liegt. Der Strafrahmen hierfür umfasst Freiheitstrafe und Geldstrafe von mindestens dem doppelten, bis zum vierfachen Wert des Objektes.
  • stellt ein Vergehen da, sofern der Gegenstand-wert unter 18.000 € liegt. Das Bußgeld hierfür kann bis zu 600.000 € betragen.

Exportverantwortliche Stellen

Die Anträge können gerichtet werden

  • an die selbstverwalteten Regionen, die eigene Bewertungsausschüsse besitzen, für Objekte in ihrem Hoheitsgebiet
  • im Übrigen direkt an den Junta de Calificación, Valoración y Exportación de Bienes del Patrimonio Histórico Español

    Anträge für Ausfuhrgenehmigungen können auch elektronisch über die Website des Kulturministeriums gestellt werden. Beantragt werden können die dauerhafte Ausfuhr, die vorrübergehende Ausfuhr, und die vorrübergehende

Junta de Calificación, Valoración y Exportación de Bienes del Patrimonio Histórico Español
Subdirectorate General for Historical Heritage Recordsand DocumentationGeneral Directorate of Fine ArtsMinistry of Culture and Sports
Planta 4.a
Plaza del Rey,  1
28004 Madrid
Spanien
Kontakt
Telefon: 00 34 91 701 70 40; 00 34 91 701 70 35
Fax: 00 34 91 701 73 81

Verfahren

Kosten entstehen für dauerhafte und vorrübergehende Ausfuhrgenehmigungen mit Verkaufsoption in Staaten außerhalb der EU. Die Höhe der erhobenen Abgaben richtet sich nach dem im Ausfuhrantrag angegebenen Wert bzw. dem erzielten Kaufpreis (bei vorrübergehender Ausfuhrgenehmigung mit Verkaufsoption). Es gelten folgende Sätze, die auf jedes Objekt einzeln anzuwenden sind:
o auf die ersten bis zu 6.000 €: 5%.
o ab 6.001 bis 60.000 €: 10%.
o ab 60.001 bis 600.000 €: 20%.
o ab 600.001 €: 30%.

Dauer
Drei Monate ab Antragstellung
Kosten
s.o.

Weitere Informationen

Ausführliche Informationen über die Regelungen zur Ausfuhr von Kulturgut aus Spanien bietet die Website des spanischen Kulturministeriums (spanisch).

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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