kulturgutschutz deutschland

Tschechische Republik

Vertragsstaat seit
26.03.1993
Zuletzt aktualisiert
14.12.2018

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Kurzüberblick

Tschechien hat einen umfassenden, nicht abschließenden Katalog geschützter Kulturgüter, für welche es einer Ausfuhrgenehmigung bedarf. Dieser ist sehr stark an den künstlerischen Objekten des Jugendstils und volkstümlichen Objekten orientiert, so dass eine Vielfalt von Objekten der angewandten Kunst und der Heimatkunst geschützt sind. Für die Objektkategorien bestehen verschiedene Alters- und Wertgrenzen.

Nationale Rechtsgrundlagen

Gesetz Nr. 214/2002 Coll. vom 25. April 2002 über die Ausfuhr bestimmter Kulturgüter aus dem Zollbereich der Europäischen Union (englische Übersetzung, Achtung: bezieht sich noch auf Vorgängerversion der VO (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern.

Gesetz Nr. 20/1987 Coll. – Gelistete Kulturdenkmäler und Nationaldenkmäler

Gesetz Nr. 122/2000 Coll. vom 7. April 2000 über den Schutz musealer Sammlungen (englische Übersetzung)

Gesetz Nr. 499/2005 Coll. – Archivdokumente

Gesetz Nr. 71/1994 Coll. vom 23. März 1994 über die Veräußerung und die Ausfuhr von Objekten kulturellen Werts (englische Übersetzung) nach Gesetz Nr. 20/1987, Nr. 122/2000 und Nr. 499/2004

Gesetz des Tschechischen Nationalrates vom 30. März 1987 über die Erhaltung nationaler Wahrzeichen (englische Übersetzung)

Gesetz des Tschechischen Nationalrates vom 30. März 1987 über die Pflege von Staats-Monumenten (englische Übersetzung)

EU-Vorschriften
Die Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Europäischen Zollgebiet wird durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt. Die Ausfuhr in den Binnenmarkt unterliegt allerdings den nationalen Regelungen, die evtl. bzgl. der Wert- und Altersgrenzen der geschützten Objektkategorien von der Verordnung abweichen (Übersicht hierzu).

Weitere Informationen zur Rechtslage können über die  EUR-Lex Datenbank abgefragt werden. Eine spezielle Datenbank für die kulturgutschutzrelevanten Regelungen hält die EU ebenfalls vor. Zudem stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Neben den musealen Kollektionen und Objekten sind registrierte kulturelle Monumente, nationale Kulturmonumente und Archivdokumente geschützt.

Nach den Kategorien das Gesetzes 71/1994 sind geschützt:

I. Objekte der Mineralogie, der Paläontologie, der Botanik, der Zoologie, der Entomologie, die älter als 50 Jahre sind

II. Objekte allen Alters der Archäologie

III. Kunstwerke und Stücke der angewandten/dekorativen Künste von religiöser und kultischer Natur, was auch Objekte wie Glocken, oder Judaika erfasst, sofern diese älter als 50 Jahre sind; liturgische Bücher, Gebetbücher und Gesangbücher, die älter als 100 Jahre sind, Reliquien und Andachtstücke seit 1960

IV. Objekte der schönen Künste mit Ausnahme solcher von religiöser und kultischer Bedeutung, die älter als 50 Jahre sind und, deren Wert
- bei Malereien, Collagen, Assemblagen, Mosaiken, Skulpturen, Reliefs und Grafikserien 30 000 CZK übersteigt
- bei Zeichnungen 10 000 CZK übersteigt
- bei einzelnen Grafikstücken, was Siebdrucke und Matrizen, Druckplatten und Medaillen erfasst 6 000 CZK übersteigt

V. Fotografische Werke, die älter als 50 Jahre sind und Objekte inkl. Negative früherer fotografischer Verfahren bis 1918, sofern der Marktwert 6 000 CZK übersteigt.

VI. Stücke der angewandten/dekorativen Künste mit Ausnahme solcher von religiöser und kultischer Bedeutung, das heißt
• Möbelstücke bis 1918 mit Wert ab 20 000 CZK für Einzelstücke mit Wert ab 100 000 CZK für Gruppen
• Kleinmöbel und Assessors incl. Spiegel, Scheiben, Gitter bis 1938 mit Wert ab 20 000 CZK
• Lampen vor 1918 mit Wert ab 20 000 CZK
• Heizkörper vor 1918 mit Wert ab 50 000 CZK
• Porzellan und Keramik-Sets und Teile davon, Tischdekoration (Vasen und Geschirr etc.) vor 1938 hergestellt auf dem Territorium der Tschechischen Republik oder solche, die vor 1860 außerhalb des Territoriums hergestellt sind oder keinen Stempel tragen
jeweils mit einem Stückpreis über 20 000 CZK oder einem Setpreis über 10 000 CZK
• Porzellan und Keramik-Skulpturen vor 1938 hergestellt auf dem Territorium der Tschechischen Republik oder solche, die vor 1860 außerhalb des Territoriums hergestellt sind oder keinen Stempel tragen
jeweils mit einem Stückpreis über 20 000 CZK oder einem Setpreis über 10 000 CZK
• Wassergefäße aus Porzellan und Ton sowie Glasobjekte (klar, farbig, bemalt, vergoldet) vor 1918
jeweils mit einem Stückpreis über 20 000 CZK oder einem Setpreis über 10 000 CZK
• Objekte aus Pressgals vor 1918
jeweils mit einem Stückpreis über 5 000 CZK oder einem Setpreis über 25 000 CZK
• Schmuck und Objekte aus Edelmetallen und Edelsteinen bis 1938 mit einem Preis über 100 000 CZK
• Uhren und Armbanduhren vor 1938 mit einem Marktwert über 50 000 CZK
• Metallobjekte aus Blech, Zinn, Messing, Kupfer, Gusseisen und Eisenlegierung bis 1938 mit einem Marktwert über 20 000 CZK
• Heimtextilien wie Teppiche, Vorhänge und Tischwäsche bis 1918
• Ladenschilder und Zielscheiben mit ihrem Zubehör sowie Heimtextilien wie Teppiche, Vorhänge und Tischwäsche bis 1918 mit einem Marktwert von über 20 000 CZK
• Tapeten bis 1938 mit einem Marktwert von 100 000 CZK
• Kleidungsstücke und ihre Bestandteile, Spiele, Spielzeug aller Art, Kinderwagen bis 1938 mit einem Preis von 20 000 CZK
• Service- und Kostümdesignstücke und Modelle, Theaterkostüme, Puppen, Puppentheater und sein Zubehör, Kunstplakate, Grafiken der angewandten Kunst und Grafikdesign sofern älter als 70 Jahre

VII. Objekte der Buchkultur, d.h. Manuskripte literarischer Natur, Manuskripte literarischer Werke und originale Kartografien, Dokumentationsmaterial mit Bezug zu Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, Probedrucke unveröffentlichter Werke, Wiegendrucke und frühe Druckwerke incl. Mappen, Atlanten und Matrizen bis 1800, Bücher, gedruckte Mappen und Atlanten, die auf dem Territorium der Tschechischen Republik veröffentlicht wurden und älter als 100 Jahre sind.

VIII. Objekte der Musik, d.h. Musikinstrumente incl. volkstümlicher Instrumente und ihrem Zubehör und Accessoire und gedruckte Noten mit einem Alter über 70 Jahre, sowie handgeschriebene Noten und Aufzeichnungen, dokumentarisches Material und persönliche Objekte, die mit Persönlichkeiten der Musik verbunden sind.

IX. Objekte aus dem Bereich der Ethnographie, die über 100 Jahre alt sind: volkstümliche Malereien, Skulpturen, Möbel und Inneneinrichtungen, volkstümliche Keramik (Töpferei, Fayence, sog. „Merzzomaiolica“), volkstümliche Stoffe aller Art und Kostüme mit ihren Bestandteilen, volkstümlicher Schmuck und Kämme aus allen Materialien, handgemachte Werkzeuge und Utensilien sowie volkstümliches Spielzeug aus allen Materialien.

X. Objekte der Wissenschaft, Technologie und der Industrie
• unabhängig von ihrem Alter, sofern es sich um Produktionsmaschinen und Geräte, wissenschaftliche und technische Instrumente und Geräte, Energieproduzierende und fahrende Maschinen,
• Dokumentationsmaterial und persönliche Objekte, die Bezug haben zu den Hauptfiguren der Wissenschaft, Technik und der Mobilität, sofern sie älter als 80 Jahre sind.
• Zeitmessende und astronomische Instrumente und Geräte zum häuslichen Gebrauch und zur Verbraucheranwendung, sofern sie älter als 70 Jahre sind
• Motorisierte und nichtmotorisierte Transportmittel - Fahrzeuge, Schienen und Aeronautisches incl. unvollständiger Objekte, Geräte für Aufnahmen, für Verarbeitung, für Übertragung von Bildreproduktion, von Ton, Daten und Informationen, Druck- und Büromaschinen, Druckstöcke, Druckstöcke für den industriellen Textildruck, - Designdruck, sowie Prototypen und Einzelstücke oder Kleinserien für die industrielle Fertigung, Originaldesignstücke, Zeichnungen, Zeichnungsdokumente und wissenschaftliche technologische und architektonische Modelle, sofern sie älter als 50 Jahre sind
• Uniformen, Embleme, Abzeichen bis in das Jahr 1960

XI. Objekte militärischer Natur
• Prototypen von schweren Waffen, Schlachtfahrzeugen, Plänen und Transportmittel unabhängig vom Alter
• schweren Waffen, Schlachtfahrzeugen, Plänen und Transportmittel, die älter als 50 Jahre sind
• alle Waffen bis 1950, auch Sport- und Jagdwaffen und ihre Komponenten, Phaleristik aller Art, Inschriften historischer Regime, von Armeeeinheiten, auch von Orts- oder Widerstandsgruppen.

XII. Objekte aus Landwirtschaft, Lebensmittelindustrie und des Wildhütens
• unabhängig von ihrem Alter Frondienst-Marken etc. und Entlassungsdokumente aus dem Frondienst
• Jagdinstrumente wie Eisenfallen, Fallstricke und Netze, die älter als 100 Jahre sind
• sofern älter als 70 Jahre: Kaleschen, Heuwagen, Förderkarren, Schlitten, Sattelzeug, Lampen, Maschinen für den Anbau, Drillmaschinen, Erntemaschinen, Lebensmittelverarbeitungsindustriemaschinen, Weinpressen (mit Rollen oder Holzbolen), Bienenkörbe, Steintröge, Krippen, Tränken, Mahlsteine usw.
• sofern älter als 50 Jahre: Traktoren, Stallungen und Dampfmaschinen sowie Lokomobile

XIII. Objekte der Philaterie und des Postwesens
• bis zum Jahr 1945: klassische Poststempel etc. aus allen Staaten, Postkutschen, Laufwagen und Waggons, Briefmarkenstempel

XIV. Objekte der Numismatik mit Ausnahme der unter II. genannten
• älter als 50 Jahre: Prägestempel, Münzen, Banknoten, provisorische Zahlungsmittel (aus Metal, Papier, Keramik und anderen Materialien), Sicherheiten, z.B. Aktien Staatsanleihen, Kreditschreiben und , Philatelieobjekte, Schecks, Preise Gedenktafeln, Wertmarken, Medaillen, Marken

XV. Objekte der Geschichte des öffentlichen und gesellschaftlichen Lebens, der Interessenverbände und der Freizeitgestaltung
• bis 1950: Uniformen von Mitgliedern der Staatsverwaltung, des öffentlichen Dienstes, der Mitglieder von Gesellschaften und Verbänden, Insignien und vergleichbare Objekte wie Flaggen, Degen, Säbel Embleme, Ordensbänder etc.; Zunfttruhen, Flaggen, Inschriften und andere Zunftobjekte; Vereinsobjekte wie Pokale, Preise und Gedenkschreiben
• älter als 70 Jahre: Sport-, Tourismus- und Reisebedarf, Bekleidung, Medaillen und Preise

XVI. Objekte der Bildungsgeschichte
• bis 1950: Schüler- und Studenten 3D-Lehrhilfen für alle Schulformen, funktionale und nichtfunktionale Präsentationen von Lehrhilfen, Modelle von Maschinen und technischen Hinweisen

XVII. Objekte aus der Architektur und Außenobjekte
• älter als 70 Jahre: Außengitter und Gittertüren aus allen Materialen, Brunnen und Springbrunnen und ihre Komponenten, architektonische Segmente und Fragmente und andere Komponenten gleich welchen Materials
• älter als 50 Jahre: schmale Außenstücke der Architektur wie Kapellen, Glockentürme, religiöse Außenskulpturen, Aufstell- und Versöhnungszeichen und ihre Komponenten und Fragmente.

Ausfuhrverbote

Für Kulturgut im Anwendungsbereich der Gesetze Nr. 20/1987; Nr. 122/2000 und 71/1994 besteht ein Genehmigungsvorbehalt. Es ist nur eine vorübergehende Ausfuhr möglich.

Sanktionen

Vorgesehen ist eine Geldstrafe von bis zu 1.000.000 CZK ist für die illegale Ausfuhr eines Kulturgutes gem. § 7 Gesetz Nr. 214/2002 Coll. vom 25. April 2002.

Ebenso ist § 8 Abs. 1 Gesetz Nr. 71/1994 Coll. vom 23. März 1994 die Strafbarkeit der illegalen Ausfuhr niedergelegt. In den Abs. 2 ff. sind speziellere Tatbestände hierzu aufgeführt.

Exportverantwortliche Stellen

Für Kulturgut, welches unter Gesetz Nr. 20/1987 (gelistete Kultur- und Nationaldenkmäler) bzw. unter Gesetz Nr. 122/2000 (museale Sammlungsgegenstände)fällt, ist das Kulturministerium für die Erteilung der jeweiligen Genehmigungen zuständig.

Für solche Kulturgüter, die keinen speziellen Schutzstatus genießen werden nach Maßgabe von § 1 in Verbindung mit Anhang 1 des Gesetzes Nr. 71/1994 Coll. vom 23. März 1994 (englische Übersetzung) Ausfuhrgenehmigungen erteilt von Museen, Bibliotheken, Galerien und Einrichtungen des Instituts für Nationalerbe. Die jeweiligen fachlichen und territorialen Zuständigkeiten ergeben sich aus § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang 2 des o.g. Gesetzes.

Für die Ausfuhr von Archivdokumenten gem. Gesetz Nr. 499/2004 ist das Innenministerium zuständig.

Im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 116/2009 (Ausfuhr von Kulturgut in einen Staat außerhalb der EU und Überschreitung der in der Verordnung festgelegten Grenzwerte) ist ggf. zusätzlich zu den oben genannten Genehmigungen eine (weitere) Ausfuhrgenehmigung des Kulturministeriums einzuholen.

Ministry of Culture
Protection of Cultural Objects Department
PhDr. Magda Němcova

Maltézské náměstí  1
118 11 Praha 1
Kontakt
Telefon: 00 420 257 085 454
Ministry of InteriorArchives Administration Department
Mrg. Pavel Simunek
Praha
Kontakt
Telefon: 00 420 974 847 602

Verfahren

Die Dauer variiert nach den Genehmigungsverfahren:
• Act No. 122/2000 max ein Monat, kostenlos
• Act No. 20/1987 max. 30 Tage, kostenlos
• Act. Nr. 214/2002 max. 10 Tage, kostenlos
• Act. No. 71/1994, 30 Tage mit Verlängerungsmöglichkeit bei schwierigeren Fällen
temporäre Ausfuhren sind kostenlos, für die dauerhafte Ausfuhr werden 500 CZK pro Objekt gerechnet, Ausfuhr von religiösen und kulturellen Objekten ist grds. kostenlos.

Dauer
siehe unter Verfahren
Kosten
siehe unter Verfahren

Formulare

Ausfuhrgenehmigung nach Act No. 122/2000 Coll.

Formular a 1797
Formular b 1799
Formular c 1803

Ausfuhrlizenz nach Act No. 71/1994
Hierzu sind die Antragsformulare und Genehmigungen auf englisch im Annex des Gesetzes zu finden.
dauerhafte Ausfuhr
temporäre Ausfuhr

Aufuhrgenehmigung nach Act No. 20/1987

Weitere Informationen

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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