kulturgutschutz deutschland

hungary

Ungarn

Vertragsstaat seit
23.10.1978
Zuletzt aktualisiert
14.12.2018

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Nationale Rechtsgrundlagen

Gesetz Nr. 64 aus 2001 (Kulturerbeschutzgesetz, englische Übersetzung)

Ministerialerlass des Ministers für Nationales Erbe über die Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgütern (englische Übersetzung)

Über die UNESCO-Datenbank können zudem weitere (auch alte) Rechtsgrundlagen, die ausschließlich in der Originalsprache vorliegen, angefordert werden.

EU-Vorschriften
Die Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Europäischen Zollgebiet wird durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt. Die Ausfuhr in den Binnenmarkt unterliegt allerdings den nationalen Regelungen, die evtl. bzgl. der Wert- und Altersgrenzen der geschützten Objektkategorien von der Verordnung abweichen (Übersicht hierzu).

Weitere Informationen zur Rechtslage können über die  EUR-Lex Datenbank abgefragt werden. Eine spezielle Datenbank für die kulturgutschutzrelevanten Regelungen hält die EU ebenfalls vor.

Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Kulturgutbegriff

Gesetz Nr. 64 aus 2001 (Kulturerbeschutzgesetz), § 7 Nr. 10 und Nr. 11 definieren Kulturgut als hervorragende und charakteristische, in Gegenständen, Bildern, im Ton und in Schriften festgehaltene Überlieferungen und sonstige Beweise der Entstehung und Entwicklung der unbelebten und belebten Natur, der Geschichte der Menschheit, des Landes und der ungarischen Nation, sowie Kunstwerke. Dazu gehören auch Objekte des archäologischen Erbes und Objekte des militärhistorischen Erbes, die Gegenstand einer archäologischen Untersuchung sein können (Denkmäler sowie bewegliche Objekte).

Als Nationalschätze eingestuft werden solche Kulturgüter, die von Museen, Archiven oder Bibliotheken inventarisiert wurden oder die von der Zentralstelle für Kulturgüter (Inspectorate of Cultural Goods) als solche klassifiziert wurden (Art. 46 ff. des Kulturgutschutzgesetzes). Außerdem Gegenstände des archäologischen Erbes, die sich in Fundstätten befinden und bewegliche Bestandteile von denkmalgeschützten Bauwerken.

Ausfuhrverbote

Das ungarische Inspectorate of Cultural Goods hat eine ausführliche Übersicht über die Ausfuhrbedingungen in Ungarn in englischer Sprache herausgegeben.

Archäologische Funde sind grundsätzlich Staatseigentum (vgl. Art. 8 des Kulturerbeschutzgesetzes). Veräußerung und Ausfuhr kann daher nur sehr eingeschränkt erfolgen. Verkäufe müssen mindestens 30 Tage zuvor an die Zentralstelle für Kulturgüter (Inspectorate of Cultural Goods) gemeldet werden, anderenfalls sind die Rechtsgeschäfte ungültig.

Ausfuhrverbot: Die dauerhafte Ausfuhr solcher Kulturgüter, die als Nationalschätze gelten, ist nicht gestattet.
Die Genehmigung einer vorrübergehenden Ausfuhr der verzeichneten Kulturgüter ist möglich (Art. 55 des Kulturerbeschutzgesetzes).

Genehmigungsvorbehalt: Eine Ausfuhrgenehmigung ist erforderlich für alle Kulturgüter (ohne besonderen Schutz-Status), die bestimmte Alters- und Wertgrenzen überschreiten (vgl. Art. 56 i.V.m. der Übersicht in Anhang 1 des Kulturerbeschutzgesetzes) oder - im Falle der Ausfuhr in einen Staat außerhalb der EU - in den Anwendungsbereich von VO (EG) Nr. 116/2009 fallen (vgl. auch Informationsblatt am Ende dieses Dokumentes).
Ausnahmen vom Genehmigungsvorbehalt: (Art. 47 Absatz 2 des Kulturerbeschutzgesetzes):
a) Kulturgüter im Eigentum des Herstellers/ Künstlers/ Au-tors
b) vorübergehend mit Rückgabetermin eingeführte Güter
c) Kulturgüter, die nicht länger als 50 Jahre im Land sind und keine Relevanz für die ungarische Kulturgeschichte besitzen.

Sanktionen

Penal Code Act Nr. 100 aus dem Jahr 2012: Illegaler Export und Verstöße gegen die Vorschriften für den Umgang mit Nationalschätzen können Geldstrafen sowie Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren nach sich ziehen. Allgemeine Strafvorschriften (z.B. bei Diebstahl) werden verschärft, wenn das Objekt der Tat ein Kulturgut ist.

Exportverantwortliche Stellen

Zuständige Stelle ist das Inspektorat für Kulturgüter beim Premierminister.

Örökségvédelmi Hatósági Főosztály / Inspectorate of Cultural Goods
Miniszterelnökség / Prime Minister's Office

Táncsics M. u. 1.
H-1114 Budapest
Ungarn
Örökségvédelmi Hatósági Főosztály / Inspectorate of Cultural Goods
Miniszterelnökség / Prime Minister's OfficeInspectorate of Cultural Goods at the Prime Minister's Office

Telefon: + 36 1 896 7761

Verfahren

Dauer
Keine Informationen.
Kosten
7200 HUF pro Objekt

Formulare

Es besteht ein einheitliches Antragsformular auf das eine temporäre oder entgültige Ausfuhrgenehmigung (in engl. Übersetzung als "certificate") erteilt wird. Für die Ausfuhr in einen Drittstaat erfolgt die Genehmigung der EU-Form entsprechend.

Weitere Informationen

Die Website des Örökségvédelmi Hatósági Főosztály / Inspectorate of Cultural Goods stellt Informationen in ungarischer Sprache zur Verfügung.
Eine englischsprachige Fassung ist in Vorbereitung.

Eine Zusammenfassung der ungarischen Ausfuhrbestimmungen in englischer Sprache finden Sie auf nachfolgendem Informationsblatt.

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