kulturgutschutz deutschland

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Zypern

Vertragsstaat seit
19.10.1997
Zuletzt aktualisiert
27.04.2022

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Nationale Rechtsgrundlagen

Antikengesetz (Antiquities Law), insbesondere Art. 2, Kapitel 31: Art. 27 und Art. 28

Gesetz Nr. 182(I) aus 2002 über den Export von Kulturgut (basierend auf der Verordnung (EG) Nr. 116/2009). Law No. 182(1) of 2002 on the export of cultural goods, in case of illegal export of cultural goods.

Offizielle englischsprachige Übersetzung beider Gesetze.

Zollgesetz aus 2004, Nr. 94(I)/2004 (nicht verbindliche englischsprachige Übersetzung):

EU-Vorschriften
Die Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Europäischen Zollgebiet wird durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt. Die Ausfuhr in den Binnenmarkt unterliegt allerdings den nationalen Regelungen, die evtl. bzgl. der Wert- und Altersgrenzen der geschützten Objektkategorien von der Verordnung abweichen (Übersicht hierzu).

Weitere Informationen zur Rechtslage können über die  EUR-Lex Datenbank abgefragt werden. Eine spezielle Datenbank für die kulturgutschutzrelevanten Regelungen hält die EU ebenfalls vor. Für Zypern, das seit dem 19.10.1997 Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist, stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Kulturelles Eigentum wird in Art. 2 des Antikengesetzes (Antiquities Law) definiert wie folgt:

Antike meint jedes Objekt, ob beweglich oder Teil eines unbeweglichen Eigentums, das eine architektonische, skulpturale, grafische, malerische Leistung ist oder generell jede Form der Kunst, die mit menschlicher Anstrengung hergestellt, gestaltet, eingraviert oder gemalt wurde oder in jedweder Art und mit jedwedem Material vor mehr als 100 Jahren hergestellt wurde und die gefunden wurde, entdeckt oder ausgegraben auf Zypern oder geborgen wurde aus dem Wasser der territorialen Gewässer Zyperns. Dies umfasst auch die nachträglichen Ergänzungen, Rekonstruktionen oder Nachbildungen von Teilen dieser Objekte.

Bei Werken der Kirchenkunst oder der Volkskunst von besonderem archäologischem, künstlerischem oder historischem Wert greift der Schutz bei Werken, die vor 1940 hergestellt wurden unabhängig davon, wo sie hergestellt wurden.

Ausfuhrverbote

Ausfuhrgenehmigungen sind erforderlich für

a) sämtliche antike Kulturgüter (100 Jahre oder älter)
b) jegliche Kulturgüter, die in eine der Kategorien von VO (EG) Nr. 116/2009 fallen
c) Kulturgüter, die Teil einer öffentlichen Sammlung, eines Museums, Archivs, einer Bibliothek u.ä. sind
d) jegliche Kulturgüter, die unter Kategorie A1, A2 und 12b des Appendix des Law on Export of Cultural Goods fallen.

Die Ausfuhr von Antiquitäten aus dem Nordteil der Insel ist ausnahmslos verboten; dies beinhaltet generell auch Steine, Tonstücke, Fossilien und alt aussehende Gegenstände.

Sanktionen

  • Nach Art. 27 des Antikengesetzes (Antiquities Law) wird mit Freiheitstrafe nicht über fünf Jahren oder mit Geldstrafe von nicht über 45.000 € oder mit beidem bestraft, wer eine Antike ausführt oder auszuführen versucht, oder jemand anderen anstiftet oder bei dessen Ausfuhr oder versuchter Ausfuhr Hilfe leistet ohne eine entsprechende Ausfuhrgenehmigung. das Objekt wird beschlagnahmt.
  • Verschiedene weitere Straftatbestände sind in Section 30 Gesetz Nr. 182(1) aus 2002 geregelt. Hierfür sieht diese Section eine Geldstrafe nicht über 2.000 Cyprus pounds (ungefähr 3.400 €) oder Freiheitstrafe von nicht über vier Jahren oder beides vor.
  • Nach dem Zollgesetz aus 2004, Nr. 94(1)/2004, wird mit Geldstrafe bis zu 3.400 € oder mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder mit beidem bestraft, wer durch Handeln oder Unterlassen die Verbote oder Beschränkungen des Zoll oder der Zollgesetzgebung verletzt.

Exportverantwortliche Stellen

The Director of the Department of Antiquities of the Ministry of Transport, Communications and Works
Museum Street
1516 Nicosia
CYPRUS
Kontakt
Telefon: +357 22 865807
Fax: +357 22 303148
The Director of the Department of Environment of the Ministry of Agriculture, Natural Resources and Environment
Environment Service
1498 Nicosia
CYPRUS
-
The Director of the Department of Geological Studies of the Ministry of Agriculture, Natural Resources and Environment
Cyprus Geological Survey
1415 Nicosia
CYPRUS
-
The Director of the State Library of the Ministry of Education and Culture
Cyprus Library
1011 Nicosia
CYPRUS
-
The Registrar of the Public Records Office of the Ministry of Justice and Public Order
State Archives
1461 Nicosia
CYPRUS
-
The Director of the Cultural Services of the Ministry of
Education and Culture

Kimonos and Thoukididou Street
1434 Nicosia
CYPRUS
-

Verfahren

Dauer
ungefähr drei Wochen
Kosten
256 € für jeden Antrag

Formulare

Musterdokumente:
Das UNESCO-WCO Model Export Certificate for Cultural Objects wird nicht angewandt.

Relevant sind:

  • Export certificate for third countries (as per the provisions of Council Regulation (EC) No. 116/2009 and national Law No. 182(1) of 2002).
  • Licence to export Antiquities (issued as per the provisions of the Antiquities Law)

Weitere Informationen

Department of Antiquities
1, Museum Avenue
Nicosia, 1097
P.O.Box 22024, 1516
CYPRUS
Tel.: +357 22865801
Fax. +357 22303148
Email: antiquitiesdept@da.mcw.gov.cy
Website: http://www.mcw.gov.cy/mcw/da/da.nsf/DMLindex_en/DMLindex_en?OpenDocument

Das Department of Antiquities hat auf seiner Homepage zudem eine Sammlung nationaler und europäischer Gesetzgebung mit Bezug zu Antiquitäten und Kulturgütern zugänglich gemacht.

Customs and Excise Department
Headquarters
1440 Nicosia
Tel.: +357 22601713 bzw. +357 22 601 714
Fax: +357 22302031
Email: headquarters@customs.mof.gov.cy
Website: http://www.mof.gov.cy/mof/customs/customs.nsf/index_en/index_en?OpenDocument

Die Zollbehörden sind Ansprechpartner bei der Aus- und Einreise.

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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