kulturgutschutz deutschland

Bahamas

Vertragsstaat seit
09.10.1997
Zuletzt aktualisiert
11.04.2019

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Kurzüberblick

Die Bewertung erfolgt anhand der der UNESCO vorliegenden Rechtsgrundlage. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten Bahamas geprüft wurde.

Nationale Rechtsgrundlagen

Antiken-, Monumente- und Museumsgesetz aus 1998 (Antiquities, Monuments and Museum Act, 1998)

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Nach Art. 2 des Gesetzes aus 1998 sind als Antiken Monumente und bewegliches Kulturgut (artifact) geschützt. Dies umfasst jedes bewegliche Objekt, das hergestellt, geformt, gemalt, geschnitzt, mit Inschrift versehen oder auf andere Art durch menschliches Einwirken geschaffen, hergestellt, genutzt oder verändert wurde und was mindestens 50 Jahre alt ist, unabhängig davon, ob es verändert oder restauriert wurde.

Bewegliches Kulturgut, das in den Bahamas gefunden wurde, wird gem. Art. 10 qua Gesetz mit Auffindung Staatseigentum, wenn nicht der zuständige Minister das Staatseigentum ablehnt.

Ausfuhrverbote

Hierfür fehlen nähere staatliche Informationen.

Sanktionen

Hierfür fehlen nähere staatliche Informationen.

Weitere Informationen

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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