kulturgutschutz deutschland

Honduras

Vertragsstaat seit
19.03.1979
Zuletzt aktualisiert
09.08.2017

Konsularischer Kontakt

Botschaft In Deutschland
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Botschaft Im Vertragsstaat

Kurzüberblick

Achtung: Einzelne Objektkategorien der Kulturgüter dieses Staates sind von dem Internationalen Museumsrat ICOM in den sog. Roten Listen des besonders gefährdeten kulturellen Erbes aufgenommen: besonders gefährdetes Kulturgut aus Honduras anhand der Objektliste Zentralamerikas und anhand der Objektliste Lateinamerikas.

Nationale Rechtsgrundlagen

Erlass zur Regelung des Schutzes des kulturellen Erbes 220 aus 1997.

Seit 2005 bestehen Regelungen für archäologische Forschung in Honduras, veröffentlicht im Gesetzblatt Nr. 30929 (Februar 2006).

Anbei finden Sie eine Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen Honduras.

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Kulturgutbegriff

Der Erlass zur Regelung des Kulturgutschutzes sieht in Art. 3 vor:
Die Kulturgüter, die das Nationale Kulturerbe umfasst sind die folgenden:


1. Nationales kulturelles Eigentum zum öffentlichen Gebrauch ist als solches
a) das gesamte prä-kolumbianische Erbe
b) Verschüttetes Erbe oder Unterwassererbe
c) die dokumentarischen oder bibliographischen Sammlungen zum öffentlichen Gebrauch.
2. Kulturelles Eigentum kirchlicher Einrichtungen.
3. Kulturelles Eigentum, das im Privateigentum steht aber Teil eines „Personal- oder Familienerbes“.
4. Güter der Volkskultur, die im Eigentum der Gesellschaften stehen, die sie ausüben.

Ausfuhrverbote

Nach Art. 4 des Erlasses 220 aus 1997 besteht ein absolutes Ausfuhrverbot für Kulturgüter. Kulturgüter sind dauerhaft unveräußerlich nach Art. 3.
Mit Ausnahme der Volkskunst und der lebenden Künstler, ist die Ausfuhr aller Arten von kulturellem Eigentum verboten mit Ausnahme des Kulturaustausches nach den gesetzlichen Vorgaben und mit Genehmigung des Institutes für Anthropologie und Geschichte oder des Staatssekretariates.

Sanktionen

Nach Art. 4 L 42 und 43 des Erlasses 220 aus 1997 wird auf Art. 254 und 255 Section 5 des Strafgesetzbuches verwiesen. Das Steuergesetz bezieht sich ebenso auf den Straftatbestand des Schmuggels.

Exportverantwortliche Stellen

Dirección Instituto Hondureño de Antropología e Historia (IHAH)
Barrio Buenos Aires
Apartado Postal 1518 Tegucigalpa, Honduras, CA
Honduras
Kontakt
Telefon: (504) 2222-0079, (504) 2222-1468

Verfahren

Dauer
Es gibt kein Verfahren für eine Ausfuhrgenehmigung.
Kosten
Es gibt kein Verfahren für eine Ausfuhrgenehmigung.

Weitere Informationen

Informationen sind über die acht Regionalbüros des Institutes für Anthropologie und Geschichte und über dessen Hauptbüro in Buenos Aires zu erhalten.

Dirección IHAH
Barrio Buenos Aires
Apartado Postal 1518
Tegucigalpa, Honduras, CA
Tel. (504) 2222-0079,
(504) 2222-1468
info@mail.ihah.hn

An Flughäfen, Zollstationen etc. sind Bild-, Ton- und Text-Informationen zu erhalten.

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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