kulturgutschutz deutschland

Kanada

Vertragsstaat seit
28.03.1978
Zuletzt aktualisiert
05.07.2017

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Kurzüberblick

Einen Überblick über das kanadische Kulturgutschutzrecht gibt in englischer Sprache das Memorandum D19-4-1 aus 2016.

Nationale Rechtsgrundlagen

Die Ausfuhr von kulturellem Eigentum aus Kanada regelt das Gesetz für Aus- und Einfuhr von kulturellem Eigentum und die Verordnungen zur Ausfuhr kulturellen Eigentums.
Ebenso ist das Zollgesetz generell auf die Ausfuhr von kulturellen Gütern anwendbar.

Offizielle Versionen des Cultural Property Export and Import Act und seiner unterstützenden Regelungen sind auf der Webseite des Ministeriums für Justiz in Englisch und Französisch zu finden:
The Cultural Property Export and Import Act
The Canadian Cultural Property Control List
The Cultural Property Export Regulations
The Customs Act

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Die Ausfuhrkontrollliste beschreibt Typen kulturellen Eigentums, die eine Ausfuhrgenehmigung brauchen:

Gruppe I: Fundstücke aus kanadischem Erdboden oder Gewässer (dies umfasst Fossilien, Mineralien und archäologische Objekte)
Gruppe II: Ethnografisches Kulturmaterial
Gruppe III: Militärische Objekte
Gruppe IV: angewandte und dekorative Kunstobjekte
Gruppe V: Kunstwerke
Gruppe VI: Wissenschaftliche oder technische Objekte
Gruppe VII: schriftliche und grafische Aufzeichnungen und Tonaufzeichnungen
Gruppe VIII Musikalische Instrumente

Erfasst werden Objekte kanadischen Ursprungs, aber auch einige Objekte, die nicht kanadischen Ursprungs sind.

Ausfuhrverbote

Es gibt kein absolutes Ausfuhrverbot.

Grundsätzlich benötigt kulturelles Eigentum eine Ausfuhrgenehmigung wenn es

  • älter als 50 Jahre ist,
  • von einer Person hergestellt wurde, die verstorben ist (sofern es kein natürliches oder industrielles Objekt ist)
  • den Kriterien der Kontrollliste entspricht, was auch das Alter und einen Mindestgeldwert umfasst.

Kunstwerke von lebenden Künstlern und sämtliches kulturelles Eigentum, das weniger als 50 Jahre alt ist, bedürfen keiner Ausfuhrgenehmigung.

Ausfuhrgenehmigungen können an Antragssteller mit Wohnsitz in Kanada erteilt werden.
Es gibt

  • eine zeitlich begrenzte Ausfuhrgenehmigung für Objekte, die Kanada für weniger als fünf Jahre verlassen
  • eine dauerhafte Ausfuhrgenehmigung für Objekte, die Kanada für länger als fünf Jahre verlassen und
  • generelle Ausfuhrgenehmigungen für bestimmte Geschäftsbereiche oder Organisationen mit einem hohen Teil kontrollierter Exporte, bei welchen das kulturelle Eigentum für die Ausfuhr routinemäßig geprüft wird.

Einfuhrverbote

Auch die Einfuhr von fremdem Kulturgut nach Kanada ist verboten, wenn die Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat verboten ist bzw. einem Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Dies gilt auch, wenn die Einfuhr über einen Drittstaat erfolgt. Eine Einfuhrgenehmigung ist nicht erforderlich. Kanada stellt bei der Einfuhr auf die Unterschutzstellung von Kulturgut durch den jeweiligen UNESCO-Vertragsstaat (Herkunftsstaat) ab und verweist auf die Roten Listen der ICOM.

Sanktionen

Das Gesetz für Aus- und Einfuhr von kulturellem Eigentum enthält spezielle Straftatbestände im Fall der Verletzung der Aus- und Einfuhrkontrollvorschriften, die folgendes beinhalten:
(a) bei Verurteilung durch den Einzelrichter ist eine Strafe von nicht über fünf tausend Dollar oder eine Freiheitstrafe für nicht länger als zwölf Monate oder beides vorgesehen, oder
(b) bei Verurteilung durch Jury-Entscheidung ist eine Geldstrafe nicht über 25 tausend Dollar oder eine Freiheitstrafe von nicht länger als fünf Jahre oder beides vorgesehen.

Zudem besteht eine generelle Verwaltungsstrafe (Coo4, level 1: $150.00, level 2: $225.00, level 3: $450.00), die erhoben werden kann für unrichtige, ungenaue oder unvollständige Information gegenüber einem Beamten nach dem Zollgesetz. Informationen hierzu sind bei der Canada Border Services Agency als Master Penalty Document erhältlich.

Exportverantwortliche Stellen

Ausfuhrgenehmigungen werden erteilt von der Canada Border Sendees Agency (CBSA). Die 16 exportverantwortlichen Stellen dieser Behörde in den jeweiligen Provinzen und Regionen sind am Ende dieser Internetseite aufgelistet.

Für Fragen mit Blick auf die Ausfuhr von Kulturgut wenden Sie sich bitte an

Heritage Policy and Programs Directorate
Department of Canadian Heritage

Jennifer Mueller
Eddy St 25
K1A 0M5 Gatineau, Québec
Kontakt
Telefon: 00 1 866 811 0055

Verfahren

Dauer
Zeitlich begrenzte Ausfuhrgenehmigungen und manche dauerhafte Genehmigungen: 2 Werktage. Dauerhafte Genehmigung kann auch 2-4 Wochen dauern.
Kosten
keine Kosten

Formulare

Kanada hat eine Ausfuhrgenehmigung mit der nationalen Gesetzgebung im Jahre 1977 eingeführt. Die Informationen, die in der kanadischen Genehmigung enthalten sind, sind denen des UNESCO-WCO Model Export Certificate ähnlich.

Weitere Informationen

Das Ministerium für das Kanadische Nationale Erbe und die exportverantwortlichen Grenzbehörden halten kostenlos Informationen vor.

Umfassende Informationen der kanadischen Regierung in englischer Sprache auf der Homepage zum beweglichen Kulturgut und unter “Bon Voyage, But... Essential Information for Canadian Travelers

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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