kulturgutschutz deutschland

Mexiko

Vertragsstaat seit
04.10.1972
Zuletzt aktualisiert
07.03.2023

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Kurzüberblick

Achtung: Einzelne Objektkategorien der Kulturgüter dieses Staates sind von dem Internationalen Museumsrat ICOM in den sog. Roten Listen des besonders gefährdeten kulturellen Erbes aufgenommen: besonders gefährdetes Kulturgut aus Mexiko.

Der Schutz des mexikanischen Kulturerbes ist spezialgesetzlich seit den 1930er Jahren geregelt. Schon seit 1827 ist die Ausfuhr archäologischer Kulturgüter (damals nach zollgesetzlichen Bestimmungen) untersagt.
Seit 1896 bestimmt mexikanisches Recht die Funde aus archäologischen Grabungen zu Staatseigentum.

Moderne Rechtsgrundlagen des nationalen Kulturgutschutzes sind das Bundesgesetz über archäologische, künstlerische und historische Denkmäler von 1972 sowie verschiedene ergänzende Durchführungsbestimmungen. Der Begriff der Denkmäler umfasst dabei sowohl unbewegliches als auch bewegliches Kulturgut.
Die modernen gesetzlichen Regelungen zum Kulturgutschutz spiegeln das breite kulturelle Erbe Mexikos, indem sie den Schutz
fossiler Überreste,
der Überreste prähispanischer Kulturen,
historischer Baudenkmäler aus dem 16. bis 19 Jahrhundert (religiöse, öffentliche und Zivile Bauten samt Mobiliar) sowie
religiöser und öffentlicher Dokumente und handschriftlicher Originale aus dem 16. bis 19 Jahrhundert sowie von Druckerzeugnissen, die von besonderer Bedeutung für die mexikanische Geschichte sind umfassen.
Wissenschaftliche Sammlungen können qua Erklärung dem Kulturgutschutz unterliegen. Werke verschiedener international und national bedeutsamer mexikanischer Künstler werden umfänglich als künstlerische Denkmäler unter Schutz gestellt (u.a. Diego Rivera).
Archäologische, künstlerische und historische Denkmäler sind per Gesetz vom Handel ausgeschlossen. Sie sind unveräußerlich und unpfändbar. Privater Besitz (nicht Eigentum) ist - nach Registrierung - zulässig.
Es besteht ein generelles Ausfuhrverbot für gesetzlich oder per Dekret als archäologische, künstlerische und historische Denkmäler definierte bewegliche Kulturgüter und fossile Überreste. Sie dürfen nur mit einer Genehmigung und nur vorrübergehend das Land verlassen.

Darüber hinaus ist die Ausfuhr von Kunstwerken des 20. und 21. Jahrhunderts nach entsprechender Genehmigung auch dauerhaft zulässig.

Nationale Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über archäologische, künstlerische und historische Denkmäler und Zonen, Durchführungsverordnung hierzu;
Bundesarchivgesetz

  • Dekret, das alle vom Maler José María Velasco geschaffenen Werke der bildenden Kunst zu historischen Denkmälern erklärt.
  • Dekret, das alle von den Malern José Clemente Orozco und Diego Rivera geschaffene Werke der bildenden Kunst zu historischen Denkmälern erklärt.
  • Dekret, das alle von Gerardo Murillo Coronado (Doctor Atl) geschaffenen Zeichnungen und Bilder, ob in staatlichem oder in Privatbesitz, zu historischen Denkmälern erklärt.
  • Dekret, mit dem das gesamte Werk von David Alfaro Siqueiros zum künstlerischen Denkmal erklärt wird.
  • Dekret, mit dem das gesamte Werk der mexikanischen Künstlerin Frida Kahlo Calderón zum künstlerischen Denkmal erklärt wird, einschließlich der Staffeleiwerke, Grafiken, Drucke und technischen Dokumente, sowohl in staatlichem als auch in Privatbesitz
  • Dekret, mit dem alle von Saturnino Herrán geschaffenen Werke der bildenden Kunst zum künstlerischen Denkmal erklärt werden
  • Vereinbarung Nr. 307, mit der die von Remedios Varo Uranga geschaffenen Werke der bildenden Kunst zu historischen Denkmälern erklärt werden.
  • Vereinbarung Nr. 317, mit der alle von Maria Izquierdo Dekret, das alle vom Maler José María Velasco geschaffenen Werke der bildenden Kunst zu historischen Denkmälern erklärt werden.

Arbeitsübersetzungen können auf der Seite UNESCO Databas of National Cultural Heritage Laws eingesehen werden. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC). Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Kulturgutbegriff

  • Nach dem Bundesgesetz über archäologische, künstlerische und historische Denkmäler und Zonen sind geschützt: Archäologische Denkmäler (Art. 28), Fossile Überreste (Art. 28a), künstlerische Denkmäler (Art. 33), Historische Denkmäler (Art. 35 und 36),
  • Nach dem Bundesarchivgesetz sind geschützt: Archivdokumente und historische Dokumente (Art. 4)

Im Einzelnen definiert werden:

Art. 28 Als archäologische Denkmäler gelten bewegliche und unbewegliche Güter aus I prähispanischen Kulturen auf nationalem Territorium sowie Überreste von: Menschen, Pflanzen und Tieren im Zusammenhang mit diesen Kulturen,

Art. 28a Im Rahmen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnung werden die Bestimmungen über archäologische Denkmäler und Zonen auf die fossilen Überreste der organischen Wesen angewendet, die das Gebiet Mexikos in historischer Vergangenheit besiedelten und deren Erforschung, Konservierung, Restaurierung, Wiedergewinnung oder Nutzung von paläontologischem Interesse sind. Dieser Umstand muss sich in der entsprechenden Erklärung wiederfinden, die der mexikanische Präsident abgeben wird.

Art. 33 Als künstlerische Denkmäler gelten die beweglichen und unbeweglichen Güter, die einen relevanten ästhetischen Wert aufweisen. Zur Bestimmung des relevanten ästhetischen Werts eines Gutes zieht man eine der folgenden Eigenschaften heran: Aussagekraft, Zugehörigkeit zu einer bestimmen Stilrichtung, Grad der Innovation, verwendete Materialien und Techniken u.ä.
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Werke lebender Künstler, die bewegliche Güter darstellen, können nicht zu künstlerischen Denkmälern erklärt werden.
Zu Denkmälern können Werke von mexikanischen Künstlern erklärt werden, unabhängig davon, wo sie entstehen. Wenn es sich um ausländische Künstler handelt, können nur in Mexiko entstandene Werke zu Denkmälern erklärt werden. Die Erklärung als Denkmal kann das Gesamtwerk eines Künstlers oder einen Teil davon umfassen.
Ebenso können Werke zu künstlerischen Denkmälern erklärt oder in Zonen von ; künstlerischen Denkmälern aufgenommen werden, wenn die Identität ihrer I Autoren unbekannt ist.

Art. 35 Als historische Denkmäler gelten die mit der mexikanischen Geschichte I verbundenen Güter ab dem Zeitpunkt der Einführung der spanischen Kultur im Land, im Sinne der entsprechenden Erklärung oder durch das Gesetz.

Art. 36 Historische Denkmäler sind laut Gesetz:
I. Folgende vom 16. bis 19. Jahrhundert errichteten Gebäude: Tempel und ihre Nebengebäude, Sitze der Erzbischöfe, Bischöfe und Priester, Seminare, Konvente und alle weiteren Gebäude zur Verwaltung, Verbreitung, Lehre oder Praktizierung eines religiösen Kultes sowie für Bildung, Pflege und gemeinnützige Aufgaben, öffentliche Dienstleistungen und Zierde und für die Nutzung durch zivile und militärische Behörden. Eingeschlossen sind die Möbel, die sich in den genannten Gebäuden befanden oder befinden und die relevanten Zivilbauten privaten Charakters, die vom 16. bis 19. Jahrhundert entstanden sind

II. Die Dokumente und Unterlagen, die zu den Büros und Archiven der Republik, der Bundesstaaten oder der Gemeinden und der Priesterhäuser gehören oder gehörten.

III. Die mit der Geschichte Mexikos verbundenen handschriftlichen Originaldokumente aus dem 16. bis 19. Jahrhundert sowie die Bücher, Broschüren und sonstigen Druckerzeugnisse aus jener Zeit, die in Mexiko oder im Ausland gedruckt wurden und wegen ihrer Seltenheit und Bedeutung für die mexikanische Geschichte aufbewahrt werden.

IV. Wissenschaftliche und technische Sammlungen können mit entsprechender Erklärung in diese Kategorie aufgenommen werden.

Ausfuhrverbote

Ein generelles Ausfuhrverbot besteht nach dem Bundesgesetz über archäologische, künstlerische und historische Denkmäler und Zonen für
a) archäologische Denkmäler mit Ausnahme von Objekten, die mit Einverständnis des mexikanischen Präsidenten im Austausch oder als Geschenk an ausländische Regierungen oder wissenschaftliche Institute gehen.(Art. 16)
b) Art. 16 gilt für fossile Überreste entsprechend (Art. 28a)

Nach Art. 34 der Durchführungsverordnung zum Bundesgesetz ist die zeitweilige Ausfuhr künstlerischer oder historischer Denkmäler aus Privatbesitz verboten, deren Unversehrtheit durch einen Transport oder die Veränderung ihrer Aufbewahrungsbedingungen beeinträchtigt werden könnten.

Sanktionen

Sanktionen sieht das mexikanische Recht vor

  • für das Betreiben archäologischer Grabungsunternehmungen etc. ohne entsprechende Genehmigung,
  • für den Handel, Transport oder die Reproduktion eines archäologischen Denkmals
  • für das Besitzen und das Sich-Aneignen eines beweglichen hist. oder archäologischen Denkmals aus den historischen Denkmälern Mexikos
  • für die Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals.

Der Strafrahmen liegt dabei bei 3 bis 9/10 Jahren Haft- und zwei bis dreitausend Tagessätzen Geldstrafe. Die illegale Ausfuhr eines Denkmals wird mit 5 bis 12 Jahren Haft- und drei- bis fünftausend Tagessätzen Geldstrafe geahndet. Für die Anstiftung, die Finanzierung oder Organisation dieser Taten greift eine Strafe bis zum Anderthalbfachen.

Das Bundesgesetz über archäologische, künstlerische und historische Denkmäler und Zonen sieht im Einzelnen folgende Sanktionen vor:

Art. 47, Wer ohne Genehmigung des Nationalen Instituts für Anthropologie und Geschichte archäologische Explorationsarbeiten in Form von Ausgrabungen, Entnahmen oder anderen Vorgehensweisen an unbeweglichen archäologischen Denkmälern oder Stätten vornimmt, wird mit drei bis zehn Jahren Haft und eintausend bis dreitausend Tagessätzen bestraft.

Art. 49, Wer einen beliebigen Akt der Eigentumsübertragung eines beweglichen archäologischen Denkmals vornimmt oder mit ihm Handle betreibt und wer es ohne Genehmigung und Anmeldung transportiert, ausstellt oder reproduziert, wird mit drei bis 10 Jahren Haft und zweitausend bis dreitausend Tagessätzen bestraft.

Art. 50, Wer rechtswidrig ein bewegliches archäologisches oder historisches Denkmal in seinem Besitz hat, welches in einer Immobilie aus Art. 36 Abs. 1 gefunden wurde oder aus ihr stammt, wird mit drei bis neun Jahren Haft und zweitausend bis dreitausend Tagessätzen bestraft.
Art. 51 Wer sich eines beweglichen archäologischen
, historischen oder künstlerischen Denkmals bemächtigt ohne das Einverständnis desjenigen, der rechtmäßig darüber verfügen kann, wird mit drei bis zehn Jahren Haft und zweitausend bis dreitausend Tagessätzen bestraft.
Art. 52 Wer ein archäologisches, künstlerisches oder historisches Denkmal beschädigt, verändert oder zerstört, wird mit drei bis zehn Jahren Haft und einer Geldbuße bis zur Höhe des verursachten Schadens bestraft. Im Falle der fahrlässigen Tatbegehung wird auf die allgemeinen strafrechtlichen Sanktionen verwiesen.
Art. 53 Wer beabsichtigt, ein archäologisches, historisches oder künstlerisches Denkmal ohne die Genehmigung des zuständigen Instituts aus dem Land zu bringen oder es aus dem Land bringt, wird mit fünf bis zwölf Jahren Haft und dreitausend bis fünftausend Tagessätzen bestraft.

Wer die Taten nach Art. 47, Art. 49 oder Art. 53 anweist, dazu anstiftet, sie anführt, organisiert oder finanziert, wird mit einer Strafe belegt, die bis zum Anderthalbfachen der oben genannten reicht. (Jeweils. Abs. 2 der Artikel)

Exportverantwortliche Stellen

Das Nationalarchiv ist zuständig für Dokumente

Über die von der mexikanischen Steuer- und Zollbehörde eingerichtete zentrale Anlaufstelle für den Außenhandel überwacht das Nationale Institut für Schöne Künste (INBA) für das Finanzministerium zwei Ausfuhrverfahren. Das INBA prüft folgende Genehmigungen:

a) Genehmigung für die zeitweilige Ausfuhr von Werken der bildenden Kunst, die als künstlerisches oder historisches Denkmal gelten.
Zuständige:
CLAUDIA SALAS
Abteilung für unbewegliches künstlerisches Erbe
Tel: (+52) 55 5283-4600, Anschluss 4296
Mail: csalas@inba.gob.mx

b) Bescheid über den Import und Export von Kunstwerken des 20. und 21, Jahrhunderts
Zuständig:
INDIRA SÄNCHEZ CAMPOS
Nationale Koordinierung von visuellen Künsten des INBA
Tel: (+52) 5510-0046-22, Anschluss 1405
Mail: icampos@inba.gob.mx

Das Nationale Institut für Anthropologie und Geschichte (lNAH) ist zuständig für die Genehmigung von zeitweiligen Ausfuhren beweglicher historischer Güter im Besitz Mexikos für deren Verbreitung und Ausstellung im Ausland.

Correo Mayor Numero 11
Centro Historico,
Ciudad de México
C.P. 06000

Verfahren

Das Verfahren variiert abhängig vom Kulturgut und der dafür zuständigen Einrichtung.

Bei Dokumenten ist das Verfahren beim Nationalarchiv kostenlos, der Antrag muss 6 Monate vor geplanter Ausfuhr gestellt werden, des Archiv entscheidet innerhalb von 3 Monaten über den Antrag bzw. bescheidet den Antragssteller innerhalb eines Monats, sofern unterlagen fehlen. Für die Nachreichung von Unterlagen besteht eine Frist von fünf Tagen, ansonsten wird der Antrag zurückgewiesen.

INBA: Genehmigung für die zeitweise Ausfuhr von Werken der bildenden Kunst, die zum künstlerischen oder historischen Denkmal erklärt wurden - Dauer: ein Monate, Kosten: die vereinbarte Sicherheitshinterlegung.
Anzeige von Ein- oder Ausfuhr von Kunstwerken des 20. und 21, Jahrhunderts - Dauer: eine Woche, Kosten: keine

INAH: Das Verfahren für die zeitweilige Ausfuhr zur genehmigten Ausstellung zu Verbreitungs-und nicht-gewerblichen Zwecken dauert bis zu sechs Monate und kostet 401 Pesos. Sofern erforderlich, muss der Antragsteller eine Sicherheit beim INAH hinterlegen, die die Rückführung und Konservierung des Kunstwerkes abdeckt (Artikel 36 der Durchführungsverordnung zum Bundesgesetz über archäologische, künstlerische und historische Denkmäler und Zonen) Dem Antrag müssen farbige Abbildungen der auszuführenden beweglichen historischen Denkmäler beigefügt werden, aus denen die Abmessungen, das Material, das Jahrhundert und der Aufenthaltsort hervorgehen. Diese Informationen werden für den Fall benötigt, dass eine Besichtigung zur Ermittlung ihres Konservierungszustandes erforderlich ist. Das INAH stellt ein offizielles Schreiben für die Zollbehörden aus. Im Falle der Genehmigung einer zeitweiligen Ausfuhr erfolgt dies innerhalb von 20, im Falle der Genehmigung einer endgültigen Ausfuhr innerhalb von 30 Arbeitstagen.

Im Falle beweglicher historischer Denkmäler aus dem 16., 17., 18, und 19, Jahrhundert in Privatbesitz müssen die Interessenten einen schriftlichen Antrag bei der zentralen Anlaufstelle des INAH stellen (Formular INAH-00-05, ANTRAG AUF GENEHMIGUNG FÜR DIE ZEITWEILIGE ODER ENDGÜLTIGE AUSFUHR VON BEWEGLICHEN HISTORISCHEN DENKMÄLERN ODER GÜTERN):

Formulare

Beim Nationalarchiv gibt es einen „Antrag auf Ausfuhr von Dokumenten“ beim Nationalarchiv

Beim INAH besteht die Möglichkeit, den Vorgang über die Internetseite durchzuführen.

Weitere Informationen

INBA
Claudia Salas
Abteilung für unbewegliches künstlerisches Erbe
Tel: (+52) 55 5283-4600, Anschluss 4296,
Mail: csalas@inba.gob.mx

INAH
Weitere Informationen und Fragen zur Ausfuhr von geschützten Gütern: www.cofemer.gob.mx
Tel. (55) 4040 5665 und (55) 4040 5650, Durchwahlen 413027 und 413028, I
Mail: tramitesPinah.gob.mx.

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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