kulturgutschutz deutschland

Chile

Vertragsstaat seit
18.04.2014
Zuletzt aktualisiert
01.10.2019

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Kurzüberblick

Achtung: Einzelne Objektkategorien der Kulturgüter dieses Staates sind von dem Internationalen Museumsrat ICOM in den sog. Roten Listen des besonders gefährdeten kulturellen Erbes aufgenommen: besonders gefährdetes Kulturgut aus Chile anhand der Objektliste Lateinamerikas.

Nationale Rechtsgrundlagen

Chile stellt die wichtigsten Grundlagen über den Schutz seiner Kulturgüter in einem pdf-Dokument zusammen (Spanisch/Englisch):

Eine umfangreiche Sammlung von Regelungen und Dekreten zum Thema nationale Denkmäler in Spanisch ist auch hier erhältlich:

Im Übrigen sind die Chilenischen Rechtsgrundlagen über die Chilenische Kongressbibliothek sowie über die UNESCO-Datenbank in Spanisch abrufbar.

Die wichtigsten Regelungen sind:

Gesetz Nr. 17.288 vom 4. Februar 1970 - Nationale Denkmäler
(Englische Übersetzung derzeit in Arbeit)

Gesetz Nr. 16.441 vom 1. März 1966 (Errichtung der Verwaltungseinheit Osterinsel)

Gesetz Nr.17.236 vom 21. November 1969 (Vorschriften zur Förderung von Ausübung und Verbreitung von Kunst)

Gesetz Nr. 19.253 vom 05. Oktober 1993 (Vorschriften über Schutz, Förderung und Entwicklung der indigenen Völker und Schaffung der Vereinigung zur Förderung indigener Völker Corporacion Nacional de Desarrollo lndigena)

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Kulturgutbegriff

Gesetz Nr. 17.288 vom 4. Februar 1970 (Nationale Denkmäler) betrifft das materiell Kulturerbe, welches die Einstufung (per Dekret oder durch ministerielle Einstufung) als Nationales Denkmal besitzt:

Orte, Ruinen, Bauten und Objekte von historischer oder künstlerischer Relevanz; Grabstätten oder Friedhöfe und andere Überreste der indigenen Bevölkerung; anthropo-archäologische oder paläontologische sowie sonstige Objekte natürlichen Ursprungs, die sich über oder unter der Erd- oder Wasseroberfläche Chiles befinden und deren Erhaltung von geschichtlichem, künstlerischem oder wissenschaftlichem Interesse ist; außerdem Denkmäler, Statuen, Säulen, Pyramiden, Springbrunnen, Plätze, Kronen, Inschriften und allgemein solche Objekte, die an öffentlichen Orten zu Gedenk- oder Ausstellungszwecken verbleiben sollen.

Die nationalen Denkmäler werden in die Kategorien historisches Denkmal, archäologisches Denkmal, natürliche Kultstätten, typische und malerische Landschaften und öffentliches Denkmal unterteilt.

Archäologische Kulturdenkmäler, zu denen die Stätten, Ruinen sowie archäologische Objekte und Fundstätten gehören, die sich ober- oder unterhalb der Oberfläche befinden, sind Staatseigentum. Hierzu gehören auch paläontologische Objekte und deren Fundstätten.

Ein Gesamtverzeichnis derjenigen Objekte (beweglich und unbeweglich), die bereits als Nationales Denkmal identifiziert wurden (bis Mai 2016 ca. 1.500 Einzel- und Sammeleintragungen, davon 350 bewegliche Objekte) kann hier eingesehen werden:

Nach Art. 43 des Gesetzes Nr. 16.441 vom 1. März 1966 (Errichtung der Verwaltungseinheit Osterinsel) kann nur der Präsident der Republik kann per Dekret die Ausfuhr von Teilen von historischen oder künstlerischen Gebäuden oder Ruinen, Grabstätten oder Friedhöfen der indigenen Bevölkerung, anthropo-archäologischen Objekten oder von natürlichen Formationen, die unter oder über der Erdoberfläche vorkommen und deren Erhaltung für Wissenschaft, Geschichte und Kunst von Interesse ist, sowie von Gütern, Denkmälern, Objekten, Teilstücken, Bildern, Büchern oder privaten und öffentlichen Dokumente, die wegen ihres historischen oder künstlerischen Charakters in Museen oder Archiven erhalten werden sollen oder an einem öffentlichen Ort zum Gedenken oder zur Ausstellung verbleiben, genehmigen. Die Befugnis wurde per Verordnung Nr. 329 vom 19. Juni 1997 dem Bildungsministerium übertragen.

Nach Artikel 2 des Gesetz Nr.17.236 vom 21. November 1969 (Vorschriften zur Förderung von Ausübung und Verbreitung von Kunst) ist die Ausfuhr von Werken chilenischer oder fremdländischer Künstler ist vorher durch die Abteilung Bibliotheken, Archive und Museen des Bildungsministeriums zu genehmigen. (Gem. Dekret Nr. 863 vom 13. September 1976 - Vorschriften über den Export von Kunstwerken wird die Genehmigung nur nach vorherigem positivem Bericht des Konservators des Museums für Schöne Künste Museo Nacional de Bellas Artes erteilt.) Wenn die Verbringung das chilenische Kunst- und Kultur-erbe beeinträchtigt, obliegt es besagter Abteilung die Vorgehensweise zur garantierten Rückführung zu bestimmen und die Frist anzugeben, in der diese durchzuführen ist, die jedoch zwei Jahre nicht überschreiten darf. Artikel 3 regelt den musealen Austausch: Den Anforderungen des vorstehenden Artikels unterliegt nicht die Ausfuhr von jenen Kunstwerken, die offiziellen Ausstellungen angehören oder die als künstlerische Beiträge an fremdländische Ausstellungen oder Museen versandt werden. In letzterem Fall ist jedoch ein offizielles Ersuchen einer ausländischen Regierung oder einer internationalen Einrichtung erforderlich.

Nach Art. 29 des Gesetzes Nr. 19.253 vom 05. Oktober 1993 (Vorschriften über Schutz, Förderung und Entwicklung der indigenen Völker und Schaffung der Vereinigung zur Förderung indigener Völker, Corporacion Nacional de Desarrollo lndigena) gilt: Mit dem Ziel das kulturelle Erbe der indigenen Kulturen und das Kulturgut des Landes zu schützen, wird für folgende Umstände ein vorheriger Bericht der Vereinigung gefordert:

a) Verkauf, Export oder jedwede anderweitige Verbringung ins Ausland von archäologischem, kulturellem oder historischen Erbe der indigenen Völker Chiles;
b) Verbringung außerhalb des Landes von Teilen, Dokumenten oder Gegenständen mit historischem Wert zu Ausstellungszwecken.

Ausfuhrverbote

Die Ausfuhr von beweglichen Kulturgütern, die den Status eines nationalen Denkmals besitzen (Gesetz Nr. 17.288) sowie der Objekte nach Art. 43 des Gesetzes Nr. 16.441 kann nur per Dekret des Staatspräsidenten erlaubt werden. Die Befugnis übt das Bildungsministerium (über den Consejo de Monumentos Nacionales) aus.

Die Ausfuhr von sonstigen Werken chilenischer oder ausländischer Künstler ( z.B. Originalmalereien, Skulpturen, Zeichnungen, Stiche und Holzschnitte ) ist vorher durch die Abteilung Bibliotheken, Archive und Museen des Bildungsministeriums, unter Zustimmung des Konservators des Museums für Schöne Künste Museo Nacional de Bellas Artes zu genehmigen.

Eine dauerhafte Ausfuhr ist nur möglich, wenn durch sie das chilenische Kunst- und Kulturerbe nicht beeinträchtigt wird.

Sanktionen

Die gesetzliche Regelung sieht drei Straftaten vor, die sich auf den illegalen Handel mit Kulturgütern beziehen: Aneignung, Sachbeschädigung und Schmuggel.

Aneignungstatbestände (Art. 38,Gesetz Nr. 17.288)
Die Aneignung eines Kulturgutes (unrechtmäßige Aneignung, Unterschlagung, Diebstahl oder Hehlerei) wird mit einer Strafe von 2,5 bis 9 Millionen chilenischer Pesos belegt. Zusätzlich wird eine Freiheitsstrafe verhängt, deren Höhe von der Straftat abhängt, um die es sich handelt. Wenn es sich um Unterschlagung handelt und der genaue Wert des Kulturguts nicht bestimmt werden kann, so beträgt die Strafe zwischen 541Tagen und 5 Jahren Gefäng-nis zusätzlich zu der o.g. Geldstrafe.

Sachbeschädigung (Art. 38,Gesetz Nr. 17.288)
Die Beschädigung eines Kulturgutes oder jedwede Beeinträchtigung seiner Unversehrtheit wird mit einer Freiheits-strafe von 541Tagen bis 5 Jahren und einer Strafe von 2,5 bis 9 Millionen chilenischer Pesos belegt.

Schmuggel (Art. 168 Absatz 2 y 176 Zollvorschriften)
Als Schmuggel wird angesehen, wenn Güter aus dem Land oder in das Land verbracht werden sollen, deren Ein- oder Ausfuhr untersagt ist.

Exportverantwortliche Stellen

Für die Ausfuhr von beweglichen Kulturgütern, die den Status eines nationalen Denkmals besitzen (Gesetz Nr. 17.288) sowie der Objekte nach Art. 43 des Gesetzes Nr. 16.441 ist der Antrag an das Sekretariat zu richten.

Anträge für die Ausfuhr von Kunstwerken chilenischer oder ausländischer Urheber (Gemälde, Skulpturen, Zeichnungen oder Stiche) sind an das Museo Nacional de Bellas Artes zu richten.

Sekretariat Consejo de Monumentos Nacionales
Ana Paz Cardenas Hernandez
Av. Vicuiia Mackenna  No.84
comuna de Providencia Santiago de Chile, Comuna de Providencia
Chile
Kontakt
Telefon: (0056-2)27261400
Museo Nacional de Bellas Artes
Marta Agusti Orellana
Beauftragte für die Ausfuhr von Kunstgegenständen

Jose Miguel de la Barra  No. 650
Santiago de Chile Comuna de Santiago Santiago de Chile
Chile
Kontakt
Telefon: (56-2) 224991602

Verfahren

Das Museo Nacional de Bellas Artes stellt auf seiner Homepage Informationen in englischer Sprache über das Ausfuhrverfahren zur Verfügung.

Dauer
ca. zwei Monate
Kosten
kostenfrei

Formulare

Das Ausfuhrzertifikat des Consejo de Monumentos Nacionales ist mit einer laufenden Nummer, Datum, Unterschrift der zuständigen Behörde und Stempel versehen und entspricht somit einem amtlichen Dokument.

Die Abteilung für Ausfuhrgenehmigungen des Museo Nacional de Bellas Artes verfügt über ein Standardformular und stellt ein Zertifikat mit Ausfuhrgenehmigung aus, das über eine fortlaufende Nummer, Datum sowie Unterschrift des Museumsdirektors und Stempel des Museums verfügt. Auf der Rückseite der Kunstwerke wird ebenfalls eine Kennzeichnung angebracht. Das Zertifikat wird dem Antragsteller ausgehändigt, damit es auf Verlangen dem chilenischen Zoll vorgelegt werden kann.

Weitere Informationen

Ana Paz Cardenas Hernandez
Sekretariat Consejo de Monumentos Nacionales
Av. Vicuiia Mackenna No.84,Comuna de Providencia
Santiago de Chile
Tel.: (00 56-2)27261400
Email: nfo@monumentos.cl

Marta Agusti Orellana
Beauftragte für die Ausfuhr von Kunstgegenständen
Museo Nacional de Bellas Artes
Jose Miguel de la Barra No. 650, Comuna de Santiago
Santiago de Chile
Email: marta.agusti@mnba.cl
Tel.: (00 56-2) 224991602

Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.

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