kulturgutschutz deutschland

Wann bedarf es einer Ausfuhrgenehmigung?

In Deutschland besteht für die Ausfuhr von Kulturgut grundsätzlich ein abgestuftes System, das an die Art des Kulturgutes, die Dauer und den Zielort der Ausfuhr anknüpft.

Der „Standardfall“ betrifft Werke, die nicht in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen sind und für die auch kein Eintragungsverfahren eröffnet wurde. In diesem Standardfall richtet sich die Frage nach einer Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der Zuordnung zu bestimmten Kategorien von Kulturgut, denen jeweils Alters- und Wertgrenzen zugeordnet sind.

Eine Genehmigungspflicht besteht nur für Kulturgüter, die den Kategorien des Anhangs I. A der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern unterfallen. Dies sind z.B. archäologische Gegenstände, Zeichnung, Gemälde, Aquarelle, Objekte der Bildhauerei, Handschriften, Bücher oder bestimmte Antiquitäten.

Jeder Kategorie von Kulturgut ist dabei eine individuelle Alters- und Wertgrenze zugeordnet. Erst wenn das erforderliche Mindestalter und der erforderliche Mindestwert überschritten werden, besteht ein Genehmigungserfordernis.

Dabei gelten für die Ausfuhr in einen Staat außerhalb der EU (§ 24 Absatz 1 Nummer 1 Kulturgutschutzgesetz - KGSG/ VO (EG) Nr. 116/2009) aufgrund der europarechtlichen Vorgaben strengere Alters- und Wertgrenzen als für eine Ausfuhr innerhalb der EU (§ 24 Absatz 1 Nummer 2 KGSG). Hier wurden die Schwellenwerte durch das KGSG im Interesse der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Sammlerinnen und Sammler im Verhältnis zum EU-Recht deutlich herabgesetzt. Damit stellt sich das deutsche Ausfuhrrecht für den EU-Binnenmarkt auch gleichzeitig deutlich großzügiger dar, als dies in anderen EU-Mitgliedstaaten der Fall ist.

Einen Überblick bietet die tabellarische Übersicht der relevanten Kategorien und der zugehörigen Alters- und Wertgrenzen.

Die Genehmigungen sind bei den zuständigen Landesbehörden zu beantragen. Die Antragsformulare finden Sie im Bereich Service.

Auf die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung besteht nach § 24 Absatz 5 KGSG ein Anspruch, wenn kein Ausfuhrverbot (§ 21 KGSG) gegeben ist. Die Bearbeitungsfrist für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung beträgt zehn Arbeitstage (§ 24 Absatz 7 Satz 1 KGSG).

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