Übersicht über erteilte allgemeine offene Genehmigungen
Für Kulturgut, das sich im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung gem. § 2 Absatz 1 Nr. 11 Kulturgutschutzgesetz (KGSG) befindet (insb. Museen, Bibliotheken und Archive), können die betreffenden Einrichtungen gemäß § 25 KGSG eine vorübergehende Genehmigung einholen, die es ihnen erlaubt, das Kulturgut für die Dauer der Genehmigung (maximal fünf Jahre) vorübergehend aus Deutschland auszuführen.
Nähere Informationen zur allgemeinen offenen Genehmigung erhalten Sie in der Rubrik Ausfuhrbestimmungen.
Antragsteller einer solchen allgemeinen offenen Genehmigung sind die Einrichtungen im Inland. Für den Antrag sind unterschiedliche Formulare für Ausfuhren innerhalb und außerhalb der EU vorgesehen. Erteilte allgemeine offene Genehmigungen decken in ihrem Anwendungsbereich alle anderen nationalen und EU-rechtlichen Genehmigungspflichten für die Ausfuhr von Kulturgut ab.
Welche Einrichtungen eine entsprechende Genehmigung besitzen, für welchen Anwendungsbereich und wie lange sie gilt wird in diesem Internetportal veröffentlicht. Die Veröffentlichung dient einer erleichterten Zollabwicklung.
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