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Übersicht über die Mitglieder der Sachverständigenausschüsse

Im Interesse der Transparenz sieht § 14 Absatz 2 Satz 6 Kulturgutschutzgesetz (KGSG) vor, dass die Mitglieder der Sachverständigenausschüsse in diesem Portal zu veröffentlichen sind. Die Veröffentlichung erfolgt nach Berufung der Sachverständigenausschüsse durch die Länder und der Berufung des Sachverständigenausschusses des Bundes.

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Für die Beurteilung der Frage, ob ein Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen wird (Sachverständigenausschüsse der Länder) oder für die Frage, ob ein nationales Kulturgut dauerhaft aus dem Gebiet der Bundesrepublik ausgeführt werden darf (Sachverständigenausschuss des Bundes), beziehen die jeweils zuständigen Behörden externen Sachverstand ein. Diese Sachverständigenausschüsse sind besetzt mit Vertreterinnen und Vertretern der Kulturgut bewahrenden Einrichtungen, aus den Bereichen der Wissenschaft, des Kunsthandels und Antiquariats sowie der privaten Sammlerinnen und Sammler. Sie bestehen damit aus fünf Sachverständigen und ihren etwaigen Vertretenden und werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Auch die Ausschüsse können wiederum Expertenmeinungen zu Rate ziehen, wenn die Beurteilung eines Kulturgutes Spezialwissen erfordert. Die Einbeziehung eines Sachverständigenausschusses dient der Grundrechtsschonung der betroffenen Eigentümerin oder des betroffenen Eigentümers des jeweiligen Kulturgutes, sie ist ein wichtiger Aspekt einer verhältnismäßigen Ausgestaltung der Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundrechts auf Eigentum durch die Eintragung bzw. eine etwaige Verweigerung der Ausfuhr. Die Sachverständigenausschüsse leisten somit einen wertvollen Beitrag für den Abwanderungsschutz deutschen Kulturgutes.

Sachverständigenausschüsse der Länder

Sachverständigenausschuss des Bundes

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