
Aserbaidschan
- Vertragsstaat seit
- 25.08.1999
- Zuletzt aktualisiert
- 12.02.2019
Konsularischer Kontakt
- Botschaft In Deutschland
-
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
- Botschaft Im Vertragsstaat
-
Kontaktdaten der deutschen Vertretung im Staat nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Exportverantwortliche Stellen
Nach Dekret 4/1 des Ministeriums für Kultur und Tourismus der Republik Aserbaidschan vom 10. Juni 2015 werden die Befugnisse für die Erteilung vom Ministerium für Kultur und Tourismus der Republik Aserbaidschan auf die Direktoren des Latif-Karimov-Teppichmuseums Aserbaidschans, des Nationalen Kunstmuseums Aserbaidschans, des Staatlichen Museums für Musikkunst Aserbaidschans (Reşid Behbudov Straße 5) und der Nationalbibliothek Aserbaidschans übertragen.
Baku
Baku
Verfahren
- Dauer
- Zwischen 1 und 7 Tagen
- Kosten
- Verfahrensgebühren nach Gebührentabelle
Formulare
Aserbaidschan verwendet das UNESCO-WCO Model Export Certificate for Cultural Objects sowie eine eigene Ausfuhrgenehmigung für Kulturgüter.
Die Formulare sind registriert (Seriennummer) und erhalten bei Erteilung der Genehmigung einen amtlichen Stempel der für die Prüfung verantwortlichen Expertenkommission.
Weitere Informationen
Die Archive des Teppichmuseums Aserbaidschans, des Nationalen Kunstmuseums Aserbaidschans, des Staatlichen Museums für Musikkunst Aserbaidschans sowie der Nationalbibliothek Aserbaidschans erteilen weitere Auskünfte. Schriftliche Expertisen sind kostenpflichtig.
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.