Moldau, Republik
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Vertragsstaat seit
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14.09.2007
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Zuletzt aktualisiert
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08.03.2022

Konsularischer Kontakt
- Botschaft Im Vertragsstaat
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Kurzüberblick
Achtung: Einzelne Objektkategorien der Kulturgüter dieses Staates sind von dem Internationalen Museumsrat ICOM in den sog. Roten Listen des besonders gefährdeten kulturellen Erbes aufgenommen: besonders gefährdetes Kulturgut aus Südosteuropa.
Nationale Rechtsgrundlagen
Kulturgutbegriff
Nach der Anweisung Nr. 147 vom 16 Mai 2013 erfordern die folgenden Kategorien von kulturellen Objekten eine Ausfuhrgenehmigung:
- alle Kategorien von beweglichen kulturellen Gütern
- kulturelle Güter, welche Teil einer öffentlichen Sammlung sind, und in den Inventaren von Museen, Archiven und Büchereibeständen aufgeführt sind
- Kulturelle Güter, die Teil religiöser „Erhaltungsbestände“
- Über 100 Jahre alte archäologische Objekte von
a) Ausgrabungsstätten an Land oder im Wasser
b) archäologischen Stätten
c) archäologischen Sammlungen. - Elemente von abgebauten künstlerischen, historischen oder religiösen unbeweglichen Monumenten, die einen wesentlichen Teil davon darstellen und älter als hundert Jahre sind;
- Mosaikformen jeder Technik und auf jeder Art Oberfläche, welche vollständig mit Hand gemacht und älter als hundert Jahre sind
- Original Gravuren, Zeichnungen, Siebdrucken und Lithografien mit Druckstock und ersten Kopien, die älter als hundert Jahre sind,
- Originalskulpturen und-statuen und Kopien, die im gleichen Prozess hergestellt wurden wie die Originale und die älter als hundert Jahre sind,
- einzelne oder gesammelte Drucke, Manuskripte, Pläne und Partituren, die älter als hundert Jahre sind
- Einzelstücke von Bücher oder Buchsammlungen, die älter als 100 Jahre sind
- Archive und Teile davon jeder Art und jeder Technik, mit Objekten, die älter als 50 Jahre sind
- Stücke aus zoologischen, botanischen, mineralogischen, paläontologischen und anatomischen Sammlungen, die älter als 150 Jahre sind,
- Kulturgüter mit historischer, ethnografischer Bedeutsamkeit, die vor über fünfzig Jahren geschaffen wurden,
- Objekte im Bereich technischen Fortschritts: Werkzeug, Ausrüstung, Geräte; wissenschaftliche Ausrüstung, Produktion, Haushalt, für militärische Zwecke und /oder Bestandteile, die vor nicht weniger als 50 Jahren hergestellt wurden;
- musikalische Instrumente, miterfasst sind volkstümliche Instrumente mit urheberrechtlichem Schutz, die vor nicht weniger als 50 Jahren hergestellt wurden;
- Briefmarken/Embleme der Philatelie, Frankierungsstempel, gekennzeichnete Postkarten und Stempel, Gebührenstempel und vergleichbares, vor nicht weniger als 50 Jahren hergestellt;
- Münzen, Stempel, Banknoten, Wertpapiere und (börsennotierte) Sicherheiten, die vor nicht weniger als 50 Jahren ausgestellt wurden,
- Orden und Medaillen (außer solchen persönlichen, die zusammen mit einer offiziellen Empfangsbestätigung von ihrem Träger oder dem rechtmäßigen Erben ausgeführt werden), die vor über 100 Jahren hergestellt wurden
- fonische, fotografische Archive und Kinoarchive, die vor über 50 Jahren geschaffen wurden;
- jedes andere bewegliche, kulturelle Objekt, das nicht in dem Ziff. 1-19 erfasst ist und älter als 50 Jahre ist.
Ausfuhrverbote
Gemäß Kapitel V (10) des Gesetzes Nr. 280 vom 27.12.2011 zum Schutz von beweglichem kulturellen Eigentum werden bewegliche kulturelle Objekte klassifiziert, welche dem Staat oder den sich selbst verwaltenden Gebietseinheiten gehören, und die nur temporär für ausländische Ausstellungsorganisationen, Laboruntersuchungen, Restaurierungen oder Begutachtungen ausgeführt werden können.
Gemäß Kapitel V (11) des Gesetzes können bewegliche kulturelle Güter, die als „Treasure“ eingestuft sind und natürlichen oder juristischen Personen gehören, nur temporär ausgeführt werden.
Sanktionen
Die Sanktionen richten sich nach dem Strafgesetz Nr. 985-XV vom 18.4.2002, Art. 248, S. 4.
Wer kulturelle Objekte an den Steuergrenzen der Republik Moldau vorbei aus dem Lande verbringt, indem er die Zollkontrollen umgeht oder die Objekte versteckt, wird mit Freiheitsstrafe zwischen 3 und 8 Jahren bestraft. Gleiches gilt für das Nichtzurückbringen der kulturellen Objekte, die ausgeführt wurden und deren Rückführung in das Gebiet der Republik Moldau vorgeschrieben ist.
Bei juristischen Personen greift eine Geldstrafe zwischen 5.000 und 10.000 der „üblichen Gebühreneinheit“. Mit einher geht der Entzug des Rechts, sich in einer bestimmten Weise wirtschaftlich zu Betätigung oder auch die Beendigung der bisherigen Geschäftstätigkeit.
Exportverantwortliche Stellen
Für den Erhalt einer Ausfuhrgenehmigung, die auf Anfrage von dem Kulturministerium ausgestellt oder bestätigt wird bedarf es vorab einer Billigung, einer Beurteilung oder einer Expertise des National Arts Museums, des National History Museums oder des National Ethnography and Natural History Museums
Verfahren
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Dauer
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Drei Tage
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Kosten
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Tarif 52 lei / Objekt (HG. nr. 1111 zur Billigung von Tarifen für Dienste der dem Kulturministerium untergeordneten Institutionen)
Weitere Informationen
Webseite des Kulturministeriums oder via Telefon ohne gesonderte Gebühren.
Die Information bei Einreise obliegt der Verantwortung der Zollbehörden.
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.