
Slowakei
- Vertragsstaat seit
- 31.03.1993
- Zuletzt aktualisiert
- 14.12.2018
Konsularischer Kontakt
- Botschaft In Deutschland
-
Kontaktdaten der Vertretung des Staates in Deutschland nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
- Botschaft Im Vertragsstaat
-
Kontaktdaten der deutschen Vertretung im Staat nach Datenlage des Auswärtigen Amtes
Exportverantwortliche Stellen
Als Genehmigungsbehörde fungiert grundsätzlich das
Kulturministerium.
Im Falle der Ausfuhr solcher Objekt, die zu Nationalen Kulturdenkmäler erklärt wurden, sind auch die regionalen Denkmalbehörden zuständig.
Im Falle der vorrübergehenden Ausfuhr eines Sammlungsobjekts bedarf es des Einverständnisses des Gründers/-Trägers der ausführenden Einrichtung.
Die Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Archivdokumenten wird vom Innenministerium gewährt.
Cultural heritage department
Bratislava
Slovak Republic
81104 Bratislava
Slovak Republic
04001 Kosice
Slovak Republic
94901 Nitra
Slovak Republic
08001 Presov
Slovak Republic
91101 Trenčín
Slovak Republic
91701 Trnava
Slovak Republic
01001 Žilina
Slovak Republic
81272 Bratislava
Slovak Republic
Verfahren
- Dauer
- Abhängig von dem Einzelfall und davon, ob eine dauerhafte oder zeitlich begrenzte Ausfuhrgenehmigung beantragt ist. Für die dauerhafte Ausfuhrgenehmigung sieht das Kulturministerium eine 30 tägigen Bearbeitungsfrist ab Antragstellung vor.
- Kosten
- Es entstehen keine Gebühren.
Formulare
Es gibt zwei Antragsformulare für die dauerhafte Ausfuhrgenehmigung abhängig davon, ob die Ausfuhr in einen EU-Mitgliedstaat (Annex No. 2 to Act No. 207/2009 Coll) oder einen Drittstaat beantragt wird (Annex No. 1: Model Specimen of Standard Export Permit of the Implementing Regulation).
Weitere Informationen
Informationen über die Ausfuhrbedingungen kultureller Objekte sind online zugänglich über die Homepage des Kulturministeriums, dort der Abteilung für Kulturelles Erbe, bzw. gesonderter Informationen für Archivdokumente.
Ebenfalls informativ ist der Denkmalausschuss der Slowakischen Republik (slowakisch/ englisch).
Eine vorläufige Meinung kann gem. Art. 7 § 5 des Aktes 207/2009 beim Kulturministerium vom Verkäufer eingeholt werden, vor einer evtl. Antragsstellung einer Ausfuhrgenehmigung für die Ausfuhr in einen EU-Mitgliedstaat seitens des Käufers.
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.