kulturgutschutz deutschland

Reisende

Wer in den Urlaub ins Ausland fährt, wird oft als Erinnerung das ein oder andere „Mitbringsel“ mit nach Deutschland nehmen wollen. Während die meisten Reisenden recht gut darüber informiert sind, dass Regeln des Artenschutzes zu beachten sind, sind die Vorschriften des Kulturgutschutzes meist sehr viel weniger bekannt. Das mag auch damit zusammenhängen, dass der Kulturgutschutz von Staat zu Staat variiert. In einigen Reiseländern kann ein Verstoß gegen entsprechende Regelungen indes schwerwiegende Folgen nach sich ziehen.

Reisende, die Kulturgüter aus einem Urlaubsland ausführen, welches die Ausfuhr von Kulturgütern grundsätzlich verbietet oder deren Ausfuhr nur mit staatlicher Genehmigung erlaubt, riskieren, dass entsprechende Objekte vom Zoll des Reiselandes angehalten werden. Zusätzlich drohen unter Umständen auch empfindliche Sanktionen des Reiselandes. Ist dies der Fall, kann in Deutschland sogar ein Ermittlungsverfahren durch die für den eigenen Wohnort zuständige Staatsanwaltschaft eröffnet werden.

Orientalischer Markt mit vielen Ständen, die unterschiedliche Waren anbieten. Zu sehen sind unter anderem Kleidung, Dekobeleuchtung sowie Kunsthandwerk. Mehrere Menschen schauen die Waren an. Grafik Orientalischer Markt vergrößern Quelle: iStock

Die Einfuhr von geschütztem Kulturgut nach Deutschland, das aus dem Herkunftsstaat illegal ausgeführt wurde, ist nach deutschem Recht wie auch nach in Deutschland unmittelbar geltendem EU-Recht (Verordnung (EG) 2019/880 des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern, „EU-Einfuhrverordnung“) verboten. Reisende riskieren daher bei der Rückkehr nach Deutschland, dass die Zollverwaltung das betreffende Kulturgut bei Zweifeln über dessen rechtmäßige Ausfuhr aus dem Reiseland anhält. Im Falle einer Zollkontrolle muss ggf. dargelegt werden, dass ein mitgeführtes Objekt rechtmäßig aus dem Reiseland ausgeführt wurde. Bestätigt sich der Verdacht, dass das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Reiseland ausgeführt wurde, so stellt die zuständige Kulturgutschutzbehörde dieses sicher. Unter Umständen macht der Herkunftsstaat Ansprüche auf die Rückgabe des Kulturgutes geltend.

Selbst in den Fällen, in denen die illegale Einfuhr bei der Einreise nach Deutschland nicht auffällt, können sich Reisende des Besitzes nicht sicher sein. Wird dem Herkunftsstaat bekannt, dass sie ein im Herkunftsstaat geschütztes Kulturgut besitzen, so kann dieser die Herausgabe auch noch zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen und unter Umständen auch gerichtlich durchsetzen.

Auch bei Reisen innerhalb der Europäischen Union sind die nationalen Bestimmungen des Kulturgutschutzes der einzelnen EU-Mitgliedstaaten zu beachten. Sämtliche EU-Mitgliedstaaten haben nationale Vorschriften für den Schutz ihres Kulturgutes, die unter bestimmten Umständen auch die Verbringung von Objekten in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbieten oder dafür eine Genehmigung verlangen. Das EU-Recht sieht im Falle von Verstößen ausdrückliche Rückgabeansprüche vor, die im Kulturgutschutzgesetz (KGSG) umgesetzt wurden. Reisende müssen so zumindest mit einer Rückgabeforderung rechnen.

Grundlegende Erstinformationen über das Recht der für Reisende interessanten Urlaubsländer bieten die Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes. Umfassendere Informationen enthalten die Staateninformationen in diesem Portal.

Vor einer eingehenden Beschäftigung mit Detailinformationen zum jeweiligen Reiseland, können folgende allgemeine Fragestellungen für die Vorbereitung hilfreich sein:

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