kulturgutschutz deutschland

Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr

Als national wertvoll eingetragenes Kulturgut darf das Bundesgebiet dauerhaft nur verlassen, wenn hierfür eine Genehmigung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vorliegt.

Ein Antrag auf Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr national wertvollen Kulturgutes eröffnet ein Prüfverfahren, das dem bei der Eintragung vorzunehmenden Abwägungsverfahren ähnelt.

Während jedoch bei der Eintragung die Kriterien des § 7 Kulturgutschutzgesetz (KGSG) Prüfungsgrundlage sind, kommt es im Rahmen eines Ausfuhrantrages zu einer Abwägung zwischen den Belangen, die für einen Verbleib des Kulturgutes im Inland sprechen, und den vom Antragsteller geltend gemachten Argumenten für eine Ausfuhr. Wenn bei der Abwägung der Umstände des Einzelfalles wesentliche Belange des deutschen Kulturgutbesitzes überwiegen, ist die Genehmigung zu versagen (§ 23 Absatz 2 KGSG). In die Abwägung sind alle relevanten Belange einzubeziehen. Zugunsten einer Ausfuhr können neben etwaigen privaten Interessen des Eigentümers beispielsweise auch das Interesse am fachkundigen Erhalt des Kulturgutes oder die Förderung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland in die Abwägung Eingang finden.

Einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung zur dauerhaften Ausfuhr bestimmt § 23 Absatz 3 KGSG für die Fälle, in denen nach § 13 Absatz 2 KGSG ein Anspruch auf Löschung von eingetragenem Kulturgut anerkannt wird, d.h. wenn rechtskräftig oder durch eine abschließende Regelung der Beteiligten im Hinblick auf einen Entzug festgestellt ist, dass das Kulturgut einem früheren Eigentümer bzw. einer früheren Eigentümerin zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialismus entzogen worden ist und es aus dem Bundesgebiet ausgeführt werden soll, um es an außerhalb des Bundesgebietes lebende ursprüngliche Eigentümer oder deren dort lebende Rechtsnachfolger zurückzugeben.

Wird der Antrag auf Ausfuhrgenehmigung abgelehnt, so eröffnet dies das Verfahren zur Klärung eines Ankaufs nach § 23 Absatz 6 bis 9 KGSG. Mehr hierzu lesen Sie unter der Rubrik Ankaufsprüfung.

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