kulturgutschutz deutschland

Zusicherung der Nichteintragung von Kulturgut

Abseits der rechtsverbindlichen Rückgabezusage sieht das Kulturgutschutzgesetz (KGSG) für Leihgaben aus dem Ausland an eine Kulturgut bewahrende Einrichtung im Inland weitere spezielle Mechanismen vor, die der Erleichterung des grenzüberschreitenden Leihverkehrs nach Deutschland dienen.

Die Diskussion um die Neuordnung des Kulturgutschutzrechtes durch das KGSG hat bei einzelnen Sammlerinnen und Sammlern den Eindruck erweckt, ihre Werke könnten bei einer Leihgabe nach Deutschland Gegenstand eines Eintragungsverfahrens als national wertvolles Kulturgut werden, sodass die Werke Deutschland anschließend nicht mehr verlassen dürften.

Wie eingangs erläutert, sind solche Befürchtungen bereits aufgrund der strengen Eintragungskriterien des § 7 KGSG unbegründet. In den letzten Jahrzehnten sind derartige Fälle nicht vorgekommen. Die aktuelle Rechtslage bietet keinen Anlass dafür, dass sich dies ändert.

Zusicherung der Nichteintragung

Gleichwohl hat sich der Gesetzgeber entschieden, Verleihenden aus dem Ausland, d.h. mit nicht nur vorübergehendem Wohnsitz oder Sitz im Ausland, für die Dauer des jeweiligen Leihvertrages mit einem deutschen Museum zu ermöglichen, sich schriftlich von der Kulturbehörde des Landes zusichern zu lassen, dass dieses Kulturgut nicht als „national wertvoll“ eingetragen wird (§ 10 Absatz 7 KGSG). Dies dient - sofern dies im Einzelfall für erforderlich gehalten wird - der Rechtssicherheit der Eigentümerin oder des Eigentümers und damit der Ermöglichung der Leihgabe.

Wirkungszeitraum

Die Dauer der Leihgabe kann dabei völlig frei bestimmt werden - eine zeitliche Höchstbegrenzung der Zusicherung ist nicht vorgesehen. Dabei gilt die Zusicherung bis zu sechs Monate über das Ende des Leihvertrages hinaus, um einen geordneten Rücktransport zu ermöglichen, der individuellen konservatorischen oder sicherheitstechnischen Ansprüchen Rechnung trägt.

Für bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KGSG (6. August 2016) in Deutschland befindliche Leihgaben eines ausländischen Verleihers beinhaltet das Gesetz einen entsprechenden Ausschluss.

Keine Ausfuhrgenehmigungspflicht

Nach Beendigung des Leihvertrages mit der Kulturgut bewahrenden Einrichtung in Deutschland ist infolge der Zusicherung für die Ausfuhr in den EU-Binnenmarkt keine Genehmigung erforderlich.

Die Ausfuhr in Drittstaaten außerhalb der EU (USA, Schweiz etc.) unterfällt wegen des Charakters der Leihgabe auch nicht dem Anwendungsbereich der EU-Ausfuhrverordnung für Kulturgüter (Verordnung (EG) Nr. 116/2009).

Verhältnis zur rechtsverbindlichen Rückgabezusage

Im Gegensatz zur rechtsverbindlichen Rückgabezusage ist diese Regelung nicht zeitlich begrenzt und daher gerade für Dauerleihgaben wichtig. Sie stellt klar, dass auch ein längerer Aufenthalt im Bundesgebiet dann keine besondere Beziehung des Kulturgutes zum deutschen Kulturbesitz begründet, wenn dieser Aufenthalt alleine auf einer Leihgabe aus dem Ausland beruht.

Anders als die rechtsverbindliche Rückgabezusage schützt die Zusicherung allerdings nicht vor Ansprüchen Dritter: Eine Versagung des Rechtsweges für eine potenziell sehr lange Dauer des Leihvertrags ist nicht möglich. Hieraus ergibt sich: Kurzzeitige Leihgaben sind vollumfänglich über das Instrument der rechtsverbindlichen Rückgabezusage abgesichert, langfristige Leihgaben können alternativ oder bei Bedarf im Anschluss an eine rechtsverbindliche Rückgabezusage eine Zusicherung erhalten.

Rückkehrregelung für vormals im Bundesgebiet befindliches Kulturgut

Kulturgut, das den strengen Kriterien des § 7 KGSG entspricht, ist einzutragen. Das Gesetz räumt den für den Kulturgutschutz zuständigen obersten Landesbehörden diesbezüglich kein Ermessen ein. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ermöglicht § 10 Absatz 1 KGSG, wenn Kulturgüter, die in Deutschland als national wertvoll anzusehen sind nach längerer Zeit im Rahmen einer Ausstellung als Leihgabe nach Deutschland zurückkehren sollen. Unter Einhaltung besonderer Voraussetzungen suspendiert das Gesetz die Eintragungspflicht. Voraussetzung ist, dass sich das fragliche Kulturgut für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des KGSG am 6. August 2016 bereits im Ausland befunden hat und nunmehr für mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet öffentlich ausgestellt oder der Forschung zugänglich gemacht wird. Den Antrag stellt die Einrichtung im Bundesgebiet, die das Werk zugänglich machen möchte, bei der zuständigen obersten Landesbehörde.

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